Außenansicht des Gronauer Rathauses.

Jugendschülerparlament

Jugendschülerparlament

Der Stadtjugendring und das Jugendschülerparlament sind als Mitbestimmungsorgane wichtige Sprachrohre für die Kinder und Jugendlichen Gronaus.

Im Rahmen der Mitbestimmung hat der Stadtjugendring schon seit Jahrzehnten ein stimmberechtigtes Mitglied im Jugendhilfeausschuss. Auch weitere Beteiligungen und Mitbestimmungen in den Bereichen Jugendkultur, Sport, Touristik, Stadtmarketing sind im Stadtjugendring zu finden.



Konzeption

  • Zielsetzung

    Das Jugendschülerparlament ist in Gronau ein Organ des Stadtjugendrings. Jugendparlamente sind eine besondere Form von Partizipation von Kindern und Jugendlichen.

    Ziel dieses Jugendschülerparlaments soll die Förderung der politischen Mitbestimmung von Schülerinnen und Schülern sein. Es vertritt die Interessen der Kinder und Jugendlichen und leitet diese an die entsprechenden Ausschüsse in Form von Anregungen und Beschwerden weiter. Andererseits können die Ausschüsse und der Rat auch das Jugendschülerparlament zu jugendrelevanten Themen anhören. Ebenso kann das Jugendschülerparlament eigene Aktivitäten beschließen und umsetzen.

  • Satzung

    Das Jugendschülerparlament als Organ des Stadtjugendrings ist unter §4 der Satzung des Stadtjugendrings benannt. Näheres hierzu regelt der § 7 der Satzung des Stadtjugendrings.

  • Geschäftsordnung

    Das Jugendschülerparlament ist wie folgt organisiert:

    1. Die Einladung zu den jeweiligen Sitzungen des Jugendschülerparlaments ist Aufgabe des geschäftsführenden Ausschusses. Diese Regelung betrifft auch die außerordentlichen Zusammenkünfte des Jugendschülerparlaments.

    Die Einladungsfrist beträgt 4 Wochen, Sitzungen finden mind. 2 pro Jahr statt. Termine legt das Jugendschülerparlament selbst fest.

    2. Der geschäftsführenden Ausschuss bestimmt ein Mitglied und das Jugendamt bestimmt einen Vertreter für die Moderation. Die Aufgabe des Moderators ist es, die Mitglieder des Jugendschülerparlaments fachkompetent zu unterstützen. Dabei handeln die Moderatoren politisch und inhaltlich neutral.

    3. Der Moderator der Sitzung bestimmt einen Protokollführer, unterzeichnet wird das Protokoll vom Sprecher des Jugendschülerparlaments und vom Schriftführer unterschrieben. Das Protokoll muss nach 6 Wochen nach der Sitzung mit der Einladung zur Folgesitzung mit verschickt werden.

    4. Die vom Jugendschülerparlament erstellten Beschlüsse werden dem Rat und den jeweiligen relevanten Ausschüssen schriftlich mitgeteilt. Die Aufgabe der Übermittlung dieser Beschlüsse obliegt den Moderatoren der Sitzung.

  • Wahl des Jugendschülerparlaments

    Das Wahlverfahren zum Jugendschülerparlament regelt die Wahlordnung.

  • Anhörung und Rederecht

    Der Stadtjugendring Gronau tritt sein beratendes Mandat im Jugendhilfeausschuss an das Jugendschülerparlament ab. Das Jugendschülerparlament agiert im Jugendhilfeausschuss unabhängig. Es nimmt die Aufgaben im öffentlichen Teil wahr.

    In weiteren Ausschüssen und im Rat der Stadt Gronau erhält das Jugendschülerparlament ein Anhörungsrecht und ein Rederecht.

    Die Vorsitzenden der jeweiligen Ausschüsse laden das Jugendschülerparlament zu jugendrelevanten Tagesordnungspunkten ein. Grundsätzlich erhält das Jugendschülerparlament alle Sitzungsvorlagen für den öffentlichen Teil des Schul- und Kulturausschusses und des Sportausschusses.

    Desweiteren erhält das Jugendschülerparlament Sitzungsvorlagen zu ihnen relevanten Themen der anderen Ausschüsse und des Rates.

Wahlordnung

  • § 1 Geltungsbereich/Zuständigkeit

    (1)    Die Wahlen für das Jugendschülerparlament finden an allen weiterführenden Schulen in Gronau und Epe statt.

    (2)    Die Vorbereitung und die Durchführung der Wahl obliegt den jeweiligen Schulen. Diese werden hierbei vom Stadtjugendring Gronau z.B. durch einheitliche Vordrucke unterstützt.

    (3)     Alle Klassen ab Jahrgang 6 sind wahlberechtigt.

    (4)    Pro weiterführender Schule werden 2 Delegierte und 2 Vertreter/innen von ihrer Schülerschaft gewählt.

  • § 2 Wahlvorstand

    (1)    Der Wahlvorstand jeder Schule besteht aus einer Lehrkraft und 2 Vertretern der SV (Schülervertretung).

    (2)    Der Wahlvorstand bestimmt den/die Wahlleiter/in und ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl zuständig.

  • § 3 Wahlberechtigung

    Wahlberechtigt sind alle Schülerinnen und Schüler ab der 6. Klasse der jeweiligen Schule.

  • § 4 Wählbarkeit

    Wählbar sind alle wahlberechtigten Schülerinnen und Schüler der jeweiligen Schule.

  • § 5 Wahl der Delegierten

    (1)    Die Schule organisiert die geheime Wahl.

    (2)    Die Wahl findet statt in der Woche vor Beginn der Herbstferien.

    (3)    In der Schule wird ein kleines Wahllokal mit Urne und Wahlkabine eröffnet. Dieses Wahllokal steht an einem festgelegten Wahltag allen Wahlberechtigten offen.  

  • § 6 Wahlvorschläge

    (1)    In der 2. und 3. Schulwoche nach den Sommerferien werden die Kandidaten/innen an den einzelnen Schulen aufgestellt.

    (2)    Die Schule organisiert die Bekanntmachung der Wahl einschließlich der Möglichkeit für die Schüler, sich als Kandidat für das Jugendschülerparlament aufstellen zu lassen.

    (3)    Jeder wahlberechtigte Schüler kann sich in die Kandidatenliste seiner Schule eintragen lassen.

  • §7 Benennung der Wahlkandidaten

    Zu Beginn der 4 Schulwoche sind dem Stadtjugendring die Kandidatenliste der jeweiligen Schule zu melden.

  • § 8 Stimmzettel

    Die Stimmzettel für die jeweiligen Schulen werden vom Stadtjugendring vorbereitet.

  • § 9 Wählerverzeichnis

    Das Wählerverzeichnis sind die Klassenlisten.

  • § 10 Durchführung der Wahl

    (1)    Jede Wählerin bzw. jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wahl erfolgt geheim und freiwillig. Die Wählerin bzw. der Wähler kann ihre bzw. seine Stimme nur persönlich abgeben.

    (2)    Die Wählerin bzw. der Wähler gibt ihre bzw. seine Stimme ab, dass sie oder er sich durch ein Kreuz für einen Kandidaten entscheidet.

  • § 11 Feststellung des Wahlergebnisses

    (1)    Der Wahlvorstand zählt nach Abschluss der Wahl alle Stimmzettel aus und stellt das Wahlergebnis fest.

    (2)    Die Kandidaten mit den meisten und zweitmeisten Stimmen sind ordentliche Delegierte des Jugendschülerparlamentes. Die Kandidaten, mit den dritt- und viertmeisten Stimmen sind deren Vertreter.

    (3)    Die gewählten Schülerinnen und Schüler und deren Vertreter bekunden durch Unterschrift die Annahme der Wahl.

    (4)    Das festgestellte Wahlergebnis wird durch ein Mitglied des Wahlvorstandes mit allen Wahlunterlagen an den Stadtjugendring noch am Wahltag übergeben.

    (5)    Am folgenden Schultag wird das Ergebnis der Wahl an der jeweiligen Schule den Schülerinnen/Schülern durch Aushang und Durchsage bekannt gemacht.

  • § 12 Bekanntmachung des Gesamtergebnisses

    Der Stadtjugendring Gronau leitet das Ergebnis aller Einzelwahlen an den Schulen an die Presse und an die Schulen weiter.

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