Steuern: Bundesverfassungsgericht erklärt bisheriges System für verfassungswidrig

Hebesätze für die Grundsteuer A + B

Die Hebesätze des Jahres 2024 für die Grundsteuer A + B verlieren daher zum 01.01.2025 ihre Gültigkeit. Der Haupt- und Finanzausschuss ist in seiner Sitzung am 06.11.2024 mehrheitlich dem Vorschlag der Verwaltung gefolgt einheitliche (=rechtssichere) Hebesätze in der Satzung zu verwenden. Die Entscheidung über die Hebesätze trifft der Rat am 20.11.2024.

„Die ab dem 1. Januar 2025 anstehende individuelle Belastung von Wohngebäuden und die Entlastung der Nicht-Wohngebäude ergibt sich durch die Feststellung der Finanzbehörden, auf die die Stadt Gronau keinen Einfluss hat. Daher sind die finanziellen Auswirkungen bei den Bürgerinnen und Bürgern sowie der Unternehmen ab dem neuen Jahr allein dem Bundesverfassungsurteil geschuldet“, betont Bürgermeister Rainer Doetkotte zur anstehenden Veränderung bei der Grundsteuer.

Bereits in den Haushaltsberatungen 2024 hatten Rat und Verwaltung das Grundsteueraufkommen A+B bis an die Grenze zur Haushaltssicherung der Stadt Gronau heruntergerechnet. Dieses verringerte Steueraufkommen wurde bei der aufkommensneutralen Umverteilung und Ermittlung der neuen Hebesätze zugrunde gelegt. Es findet keine Erhöhung des Steueraufkommens statt.

„Unser erklärtes Ziel ist es, für die Stadt den einzunehmenden Gesamtbetrag aus der Grundsteuer A + B im alten wie im neuen Jahr auf gleicher Höhe zu behalten“, macht der Bürgermeister mit Blick auf die Stadtfinanzen deutlich.

Das derzeitige System der grundsteuerlichen Bewertung wurde durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts als verfassungswidrig erklärt. Die bis dato verwendeten Einheitswerte basieren auf veralteten Daten. Dadurch kam es zu steuerlichen Ungleichbehandlungen, die nicht mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz vereinbar waren.

Übergangsregelung bis zum 31.12.2024

Die Grundsteuer kann übergangsweise bis zum 31.12.2024 in ihrer jetzigen Form erhoben werden. Danach (ab dem 01.01.2025) wird die Grundsteuer basierend auf dem neuen Recht erhoben.

Durch die Änderung der Bewertungsregeln verlieren Geschäftsgrundstücke gegenüber anderen Grundstückstypen – insbesondere Wohngrundstücken - überproportional an Wert, sodass sie zukünftig weniger zum Grundsteueraufkommen beitragen als bisher. Wohngrundstücke hingegen haben einen Wertzuwachs erfahren. Folglich ergibt sich eine allgemeine Belastungsverschiebung zulasten der Wohngrundstücke bei einer insgesamt feststellbaren Aufkommensneutralität.

Um dieser Lastenverschiebung entgegenzuwirken, wird den Gemeinden nach dem Grundsteuerhebesatzgesetz NRW die Möglichkeit eingeräumt, zwei differenzierte Hebesätze für Wohn- und Nichtwohngrundstücke festzulegen. Mit der Hebesatzdifferenzierung sollen die Gemeinden die Wohnkostenbelastung der Menschen stabilisieren bzw. reduzieren können (Lenkungszweck) und das Wohnen als solches fördern.

Zu der Zulässigkeit der Hebesatzdifferenzierung existieren zwei konkurrierende Rechtsgutachen, die zu gegenläufigen Erkenntnissen gelangen: Ein Rechtsgutachten der Landesregierung NRW hält die Differenzierung in gewissem Maße für zulässig. Ein Rechtsgutachten des Deutschen Städtetags hingegen nicht.

Fakt ist: Das mit einer Hebesatzdifferenzierung zusammenhängende Prozessrisiko würde auf die Gemeinden übertragen werden.

Fazit:

Das Vorhandensein zweier Rechtsgutachten mit gegenläufigen Ergebnissen zeigt, dass eine abschließende Klärung der verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer Hebesatzdifferenzierung erst durch entsprechende Gerichtsentscheidungen zu erwarten wäre.

Von größter Wichtigkeit ist nun für die Stadt Gronau, dass trotz unklarer Rechtssituation eine Regelung getroffen wird. Die Hebesätze des Jahres 2024 für die Grundsteuer A+B verlieren zum 01.01.2025 ihre Gültigkeit und können ab diesem Zeitpunkt nicht mehr verwendet werden – auch nicht vorübergehend. Aus diesem Grund ist die rechtzeitige Festsetzung neuer Grundsteuerhebesätze von größter Bedeutung.

Empfehlung der Verwaltung an die politischen Entscheidungsträger:innen

Um finanzielle und rechtliche Risiken zu vermeiden ist die Wahl einheitlicher Hebesätze für die Stadt Gronau ratsam. Dadurch können drohende Liquiditätslücken und ein erhöhtes Prozessrisiko vermieden werden. Hierfür sollten die vom Ministerium der Finanzen errechneten einheitlichen, aufkommensneutralen Hebesätze verwendet werden. Im Übrigen schließt sich die Stadt Gronau damit der Meinung des Städte- und Gemeindebundes NRW an.

Der Haupt- und Finanzausschuss schloss sich in seiner Sitzung am 06.11.2024 mehrheitlich der Empfehlung der Verwaltung an und empfiehlt somit dem Rat der Stadt Gronau, einheitliche (rechtssichere) Hebesätze in der Satzung zu verwenden: Diese genau in der Höhe, wie sie vom Ministerium der Finanzen (NRW) für die Stadt Gronau berechnet wurden, die das Steueraufkommen der Grundsteuer A+B nicht erhöhen werden und somit aufkommensneutral sind.