Informationen zu Osterfeuern in Gronau


Osterfeuer (sogenannte Brauchtumsfeuer)

Die Stadt Gronau nimmt anlässlich der Osterfeiertage wieder Anmeldungen von Osterfeuern entgegen. Dabei sind jedoch die Voraussetzungen zur Durchführung dieser sogenannten Brauchtumsfeuer konsequent zu beachten. Diese ergeben sich aus § 12 der „Ordnungsbehördliche Verordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Gebiet der Stadt Gronau (Westf.)“. 

Nicht zuletzt aus Umwelt- und Tierschutzgründen achtet die Stadt Gronau verstärkt auf die Einhaltung der Voraussetzungen:

„Brauchtumsfeuer sind vor ihrer Durchführung bei der örtlichen Ordnungsbehörde anzuzeigen. Brauchtumsfeuer sind Feuer, deren Zweck nicht darauf gerichtet ist, pflanzliche Abfälle durch schlichtes Verbrennen zu beseitigen. Brauchtumsfeuer dienen der Brauchtumspflege und sind dadurch gekennzeichnet, dass eine in der Ortsgemeinschaft verankerte Glaubensgemeinschaft, Organisation oder ein Verein das Feuer unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausrichtet und es im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung für jedermann zugänglich ist. Hierzu gehören Osterfeuer.“ Die Durchführung „privater“ Osterfeuer ist nicht zulässig.

Anmeldung:

Die Anmeldungen zulässiger Osterfeuer werden in Schriftform angenommen im Fachdienst Sicherheit und Ordnung, Iltisstraße 20, 48599 Gronau oder unter ordnungsamt@gronau.de.

Die Anmeldungen müssen folgende Angaben enthalten:

  • Name und Anschrift der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer durchführen möchte(n).
  • Alter der verantwortlichen Person(en), die das Brauchtumsfeuer beaufsichtigt/beaufsichtigen.
  • Beschreibung des Ortes, wo das Brauchtumsfeuer stattfinden soll
  • Entfernung des Brauchtumsfeuers zu baulichen Anlagen und zu öffentlichen Verkehrsanlagen.
  • Höhe des zu verbrennenden, aufgeschichteten Pflanzenmaterials.
  • Getroffene Vorkehrungen zur Gefahrenabwehr (z.B. Feuerlöscher, Mobiltelefon für Notruf).

 

Schlagabraumverbrennung im Gebiet der Stadt Gronau

Die Stadt Gronau weist darauf hin, dass die Verbrennung von sogenanntem Schlagabraum in Außenbezirken in jedem Winterhalbjahr in der Zeit vom 15.10. bis zum 15.03. erlaubt ist. Dies betrifft in der Regel die Verbrennung von Baum- oder Heckenrückschnitt im landwirtschaftlichen Bereich.

Näheres ergibt sich aus der „Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Gebiet der Stadt Gronau“. Diese kann unter Punkt 3 bei  www.gronau.de/ortsrecht eingesehen werden. Die in dieser Allgemeinverfügung genannten Auflagen sind konsequent einzuhalten.

Anmeldung:

Die Durchführung eines solchen Schlagabraumfeuers ist in Schriftform anzumelden. Anmeldungen werden angenommen im Fachdienst Sicherheit und Ordnung, Iltisstraße 20, 48599 Gronau oder unter ordnungsamt@gronau.de.