Restmülltonnen: Änderungen ab dem 01.01.2024


Das, was in nahegelegenen Kommunen wie Ahaus, Borken, Ochtrup und Gescher schon lange gängige Praxis ist, gilt ab dem 01. Januar 2024 auch für Gronau. Die Stadtverwaltung Gronau hat für den 01. Januar 2024 Änderungen bei der Abfuhr der Restmülltonnen angekündigt. Der Restmüll wird dann nicht mehr wie bisher alle zwei Wochen geleert, sondern alle vier Wochen.

Gründe für die Änderungen:

  • Die jetzigen Restmülltonnen befinden sich im Eigentum der Bürger:innen. Bei einem Umzug, einer Verkleinerung oder Vergrößerung des Haushalts kann die Restmülltonne schnell zu groß oder zu klein werden. Mit der Änderung ab dem 01.01.2024 erhalten alle Haushalte von der Stadt Gronau eine neue Restmülltonne. Bei Änderungen wird diese von der Stadt Gronau ausgetauscht.
  • Die Restmülltonnen werden mit einem Chip versehen. Der Chip registriert, welche Tour gefahren wird und zu welchem Grundstück die Restmülltonne gehört. So ist eine faire und für die Gebühren gleichberechtigte Abfuhr geregelt.
  • Mit dem 4-wöchentlichen Abfuhr-Rhytmus ist ein umweltbewusster Einsatz der Müllfahrzeuge möglich. Hinzu kommt, dass die Fahrzeuge den Müll nicht – wie bisher – zwischendurch nach Ahaus bringen müssen. Ab Ende des Jahres wird es in Gronau einen Platz (Umschlaganlage) geben, wo der Müll dann mit großen Fahrzeugen nach Ahaus gebracht wird.

Warum ein Mindestvolumen von 10 Liter pro Person und Woche?

  • Die Berechnung ist – leider – etwas kompliziert:

Zur Berechnung wird das gesamte Jahresaufkommen von Restmüll pro Einwohner:in genommen. Dies ist statistisch gesehen (ohne Sperrmüll) 129 kg jährlich. Diese 129 kg werden auf ein Jahr (= 52 Wochen) geteilt (= 2,48). Dieser Wert muss nun durch den „Schüttverdichtungsfaktor“ dividiert werden. Dieser Faktor errechnet sich aus dem Anschlussgrad an die Biotonne und beträgt in Gronau 0,17 (auf einer Skala von 0,15 bis 0,25).

Der Wert von 2,48 wird nun durch 0,17 geteilt = 14,6 Liter/pro Person/pro Woche. Dieses Volumen muss nun durch den Gewerbeanteil bereinigt werden. Hierzu gibt es einen richterlichen Beschluss – der Gewerbeanteil beträgt 22,5%. 
Daher: 14,6 Liter – 22,5 % = 11,3 Liter/pro Person/pro Woche.

Auf dieser Grundlage hat die Verwaltung empfohlen, das Mindest-Restmüll-Gesamtvolumen auf 10 Liter/pro Person/pro Woche festzulegen.

Kann ich das Mindestvolumen ändern und somit die Tonnengröße bestimmen?

  • Grundsätzlich muss das Mindestvolumen mit 10 Liter/pro Person/pro Woche eingehalten werden.
  • In begründeten Einzelfällen kann von dem Mindestvolumen abgewichen werden.
  • Natürlich haben die Haushalte die Möglichkeit, sich mit direkt benachbarten (oder gegenüberliegenden) Grundstücken eine Entsorgungsgemeinschaft zu bilden.

Welche Restmülltonne bekomme ich?
Das Mindestvolumen ist zu berücksichtigen.

Beispiele:

1 Person: eine 80-Liter-Tonne

2 Personen: eine 80-Liter-Tonne

3 Personen: eine 120-Liter-Tonne

4 Personen: zwei 80-Liter-Tonnen

5 Personen: eine 80-Liter-Tonne und eine 120-Liter-Tonne

6 Personen: eine 240-Liter-Tonne

7 Personen: zwei 80-Liter-Tonnen und eine 120-Liter-Tonne

8 Personen: eine 80-Liter-Tonne und eine 240-Liter-Tonne

Andere Größen der Tonnen stehen nicht zur Verfügung, daher ist es erforderlich, dass eventuell mehrere Restmülltonnen im Einsatz sind.

Wie hoch sind die künftigen Gebühren?

  • Die Höhe der Gebühren ab 01.01.2024 kann leider noch nicht beziffert werden.
  • Die Kosten für die Abfuhr der Restmülltonnen beträgt nur ca. 20 % der Müllgebühr. Hinzu kommen weitere Kosten, wie z.B. die CO²-Bepreisung der Müllverbrennung und die Gebühren des Kreis Borken.
  • Es müssen Faktoren berücksichtigt werden, die zum heutigen Zeitpunkt noch nicht feststehen, wie z.B. die CO²-Bepreisung der Müllverbrennung. Diese Zahl legt der Kreis Borken voraussichtlich im Herbst 2023 fest.
  • Weiterhin ist für eine Kalkulation die Anzahl der Größen der jeweiligen Restmülltonnen wichtig. Diese Zahl kann erst im August festgelegt werden – wenn die Bürger:innen Änderungen mitgeteilt haben.
  • Die Gebühren sind so zu kalkulieren, dass die Kosten gedeckt werden. Allerdings sieht das Kommunalabgabengesetz vor, dass große Änderungen in den Gebühren vermieden werden sollen. Hier besteht die Möglichkeit, dass die Stadt Gronau die Erhöhung der Gebühren auf die folgenden drei Jahre strecken kann.

Wann bekomme ich die neue Restmülltonne?

Die neuen Tonnen werden Ende des Jahres an die Haushalte geliefert.

Was passiert mit den alten Restmülltonnen?

  • Die alten Tonnen können für andere Dinge verwendet werden. Die alten Tonnen werden nicht mehr geleert und können daher ab dem 01.01.2024 nicht mehr an die Straße zur Leerung gestellt werden.
  • Die Stadt Gronau bietet eine Abholung der alten Tonne an. Die alte Tonne wird recycelt und der Wiederverwertung zugeführt. Die Tonnen sind aktuell im Eigentum der Bürger:innen, daher ist die Abgabe freiwillig. Selbstverständlich können Sie Ihre alte Restmülltonne zur alternativen Verwendung behalten zum Beispiel als Regenwassertonne.

Was muss ich jetzt machen?

  • Alle Haushalte haben ein Informationsschreiben erhalten. In diesem Schreiben wird für das jeweilige Grundstück die Größe der Tonne/n vorgeschlagen. Wenn Sie mit diesem Vorschlag einverstanden sind, brauchen Sie nichts weiter zu tun.
  • Wenn Sie mit dem Vorschlag nicht einverstanden sind, müssen Sie den beigefügten Antwortbogen ausfüllen und bis Ende Juli 2023 an die Verwaltung zurücksenden. Bitte beachten Sie hierbei das Mindestvolumen von 10 Liter/pro Person/pro Woche.

Warum habe ich noch kein Anschreiben erhalten?

Eigentümer:innen von Wohnungen und Gewerbetreibende haben noch kein Anschreiben erhalten. Die Zuordnung der jeweiligen Wohnungen und Grundstücke zu den Personen bedingte einen höheren Aufwand. Daher werden die Schreiben an die Eigentümer:innen von Wohnungen und Gewerbetreibende erst Ende dieser Woche zugestellt.

Für eine Rücksendung möglicher Änderungen hat dieser Personenkreis eine Frist bis Mitte August 2023.

Welche Rechtsmittel können Bürger:innen einlegen?

  • Ein Widerspruch kann gegen den Abgabenbescheid (Gebührenbescheid) eingelegt werden.
  • Der neue Abgabenbescheid wird Ende Januar 2024 versandt.

Das Informationsschreiben ist kein Bescheid im rechtlichen Sinne und daher kann man gegen das Informationsschreiben kein Widerspruch einlegen.

Das Mindestvolumen wurde - u.a. - in der Abfallentsorgungssatzung festgelegt und beschlossen. Diese Satzung ist öffentlich bekanntgemacht worden. Gegen die Abfallentsorgungssatzung kann ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gestellt werden. Dieser Normenkontrollantrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung (Amtsblatt Nr. 13/2023 vom 07.07.2023) zulässig.

Ich habe ein Anschreiben für meine Eigentumswohnung/en erhalten und der Behältervorschlag passt nicht?

Unter Umständen kann es vorkommen, dass der Behältervorschlag zu gering oder zu hoch ausgefallen ist. Dies hängt damit zusammen, dass bei Eigentumswohnungen in Mehrfamilienhäusern die Anzahl der Personen je Haushalt nicht exakt vorliegt.
Daher wurde die bisherige Behältergröße verdoppelt. Hierdurch kann sich eine Verschiebung des tatsächlichen Mindestvolumens ergeben haben.
Sollte dies der Fall sein, kann selbstverständlich eine Änderung vorgenommen werden.
Allerdings ist die Einhaltung des Mindestvolumens (10 Liter pro Person pro Woche) zu beachten.

Fragen richten Sie bitte an die Allgemeine Bauverwaltung: