Änderung der Abfallentsorgungssatzung zum 01.01.2024


Bürger:innen haben mitgeteilt, ein Bürgerbegehren zu beantragen. Am 26.07.2023 wurde der Verwaltung ein entsprechendes Mitteilungsschreiben überreicht mit dem Ziel, ein Bürgerbegehren im Zusammenhang mit der Änderung der Abfallentsorgungssatzung in die Wege zu leiten.

Am 10.05.2023 hatte der Rat der Stadt Gronau mehrheitlich die Änderung der Abfallentsorgungssatzung mit Wirkung ab dem 01.01.2024 beschlossen. Bisher werden die Restmülltonnen alle zwei Wochen geleert. Ab dem 01. Januar 2024 soll sich der Abfuhr-Rhythmus dann auf alle vier Wochen ändern. Weiterhin wurden in der Änderungssatzung das Restmüll-Mindestvolumen von 10 Liter pro Person pro Woche und neue Gefäßgrößen festgelegt.
Gegen diese Entscheidung des Rates möchten Bürger:innen nun vorgehen und beabsichtigen, ein Bürgerbegehren zu beantragen. Die Beantragung eines solchen Bürgerbegehrens ist hauptsächlich in der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) geregelt und sieht einige rechtliche Hürden und Fristen vor. Aus diesem Grund ist die Verwaltung den Bürger:innen bei der Beantragung des Bürgerbegehrens behilflich. Sobald der Antrag fertiggestellt ist, wird er dem Rat vorgelegt. Sollte der Rat den Antrag nach Prüfung für zulässig erklären, kann er ihm anschließend inhaltlich entweder folgen oder bei der bisherigen Entscheidung bleiben. Für letzteren Fall würde es innerhalb von drei Monaten zu einem Bürgerentscheid kommen, bei dem die wahlberechtigten Bürger:innen der Stadt Gronau wie bei einer Wahl an einem Sonntag über die Angelegenheit abstimmen können. Sollte das Bürgerbegehren in der Abstimmung die erforderliche Mehrheit erzielen, hätte der Bürgerentscheid die Wirkung eines Ratsbeschlusses.

Was ist ein Bürgerbegehren?

  • Wenn Bürger:innen mit einer Entscheidung des Rates nicht einverstanden sind oder eine eigene Idee zur Abstimmung stellen wollen, steht ihnen das Instrument eines Bürgerbegehrens zur Verfügung.
  • Mit dem Bürgerbegehren haben Bürger:innen einer Gemeinde die Möglichkeit, einen Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheids zu stellen, anstelle des Rates über eine Angelegenheit der Gemeinde selbst zu entscheiden.
  • Bei bekanntmachungspflichten Beschlüssen (z.B. bei Satzungen) muss der Antrag auf ein Bürgerbegehren spätestens sechs Wochen nach Bekanntmachung des angefochtenen Beschlusses eingereicht werden. Bei sonstigen Beschlüssen innerhalb von drei Monaten nach dem Sitzungstag. Bei initiierenden Bürgerbegehren gibt es keine Frist. Der Antrag muss u.a. den genauen Inhalt und Wortlaut der durch das Bürgerbegehren zur Entscheidung zu bringenden Frage beinhalten.
  • Anschließend erfolgt durch die Verwaltung eine Erarbeitung der Kostenschätzung. Wenn diese vorliegt, können die Bürger:innen einen Vorprüfungsantrag an den Rat richten. Hierfür müssen dann zunächst neben den Unterschriften der Vertretungsberechtigten 25 weitere Unterstützungsunterschriften vorgelegt werden.
  • Ein Bürgerbegehren ist dann zulässig, wenn eine Mindestanzahl der Wahlberechtigten der Gemeinde das Bürgerbegehren unterstützt und diese Bürger:innen dies durch ihre Unterschrift kenntlich machen, der Antrag fristgerecht eingeht, der Antragsgegenstand grundsätzlich in die Verbandskompetenz der Gemeinde und nicht in den Negativkatalog des § 26 Abs. 5 GO NRW fällt und alle weiteren einschlägigen Vorgaben der §§ 25 und 26 GO NRW erfüllt.
  •  Wird fristgerecht ein Vorprüfungsantrag gestellt, entscheidet der Rat der Stadt Gronau innerhalb von 8 Wochen, ob das Bürgerbegehren zulässig ist. Kommt der Rat zum Ergebnis, dass das Bürgerbegehren nicht zulässig ist, wird ein Verwaltungsakt (=Bescheid) erlassen, gegen den die Vertretungsberechtigten Rechtsmittel einlegen können. Erklärt der Rat das Bürgerbegehren hingegen für zulässig, wird dies den Antragstellern ebenfalls mitgeteilt. Die Antragsteller müssen nun die erforderlichen Unterschriften sammeln. In Gronau müssen derzeit mindestens 2.693 gültige Unterschriften eingereicht werden. Gültig sind die Unterschriften, wenn die jeweilige Person in Gronau wahlberechtigt ist. Hierfür haben die Bürger:innen 6 Wochen Zeit. Nach Einholung der Unterschriften muss der Antrag final innerhalb der Gesamtfrist gestellt werden.
  • Der Rat entscheidet anschließend nur noch darüber, ob ausreichend gültige Unterschriften vorliegen und das Bürgerbegehren damit final zulässig ist.
  • Der Rat kann dem zulässigen Bürgerbegehren anschließend inhaltlich abhelfen oder sich gegen das Bürgerbegehren aussprechen. Für diesen Fall ist innerhalb von 3 Monaten ein Bürgerentscheid durchzuführen.
  • Wenn es zu einem Bürgerentscheid kommt (vergleichbar mit einer Wahl), ist dieser erfolgreich, wenn sich die Mehrheit der Wähler:innen für das Bürgerbegehren ausspricht und diese Mehrheit mindestens 20 % der Bürger:innen beträgt. Dieses Quorum liegt in Gronau bei aktuell 7.694 Stimmen.