Am heutigen Freitag, 14. Mai, liegt die Inzidenz im Kreis Borken am fünften Werktag in Folge unter dem Schwellenwert von 100. Damit fällt der Kreis Borken ab Sonntag, 16. Mai, nicht mehr unter die aktuell nach dem Infektionsschutzgesetz geltende Bundesnotbremse.
Demnach dürfen beim Zählen der Tage sowohl Sonntage als auch Feiertage nicht mitgezählt werden. Für den Kreis Borken bedeutete das, nachdem wir am Samstag, 8. Mai, erstmalig unter 100 waren, dass noch Montag, Dienstag, Mittwoch und der heutige Freitag abzuwarten waren (Sonntag und Donnerstag (als Feiertag) wurden übersprungen).
Damit gelten ab Sonntag die Regelungen der neuen CoronaSchutzVerordnung des Landes NRW, die bei einer Inzidenz von unter 100 einige Erleichterungen und Lockerungen für das Kreisgebiet mit sich bringen.
Die neue CoronaSchutzVerordnung des Landes differenziert je nach Inzidenzwerten in zwei Stufen: In Kreisen und kreisfreien Städten mit einer Inzidenz zwischen 50 und 100 sind die Regelungen der ersten Stufe zu beachten, die zweite Stufe gilt ab einer Inzidenz unter 50.
Für den Kreis Borken gilt nun diese erste Stufe, in der die Öffnungsschritte weiterhin an negative Schnelltestergebnisse gebunden sind.
- Neu ist, dass das Testergebnis maximal 48 Stunden alt sein darf. Wie im Bundesinfektionsschutzgesetz festgelegt, stehen Geimpfte und Genesene negativ Getesteten gleich.
- Neu ist zudem, dass Geimpfte und Genesene bei Personenbegrenzungen (z.B. Treffen mit weiteren Personen) nicht mitgezählt werden.
Die wesentlichen Änderungen und Vorgaben im Kreis Borken ab Sonntag, 16. Mai, sind die folgenden:
Ausgangsbeschränkungen
Es gilt keine nächtliche Ausgangssperre mehr.
Kontaktbeschränkungen
Erlaubt ist der Kontakt mit Personen des eigenen Haushalts plus eine Person sowie wieder 5 Personen aus 2 Haushalten (jeweils plus Kinder bis einschl. 14 Jahren); Personen mit nachgewiesener Immunisierung durch Impfung oder Genesung werden dabei nicht gezählt.
Kultur
- Konzerte unter freiem Himmel sind mit max. 500 Personen (Sitzplan) und einem negativen Testergebnis möglich.
- Museen, Ausstellungen, Galerien, Schlösser, Burgen, Gedenkstätten etc. können mit Termin besucht werden; in geschlossenen Räumen darf max. 1 Besucher/in pro 20 qm gerechnet werden.
Sport
- Ausübung von kontaktfreiem Sport auf Sportanlagen unter freiem Himmel mit bis zu 20 Personen.
- Kontaktsport unter freiem Himmel in Gruppen von bis zu 20 Kindern bis einschl. 14 Jahren ist wieder möglich, ansonsten gelten die allgemeinen Kontaktbeschränkungen.
- Zuschauer/innen unter freiem Himmel mit negativem Testergebnis sind wieder erlaubt (bis 20 % der Kapazität, max. 500 Personen, Sitzplan erforderlich).
Freizeit
- Kleinere Außeneinrichtungen wie Minigolf, Kletterpark, Hochseilgarten können öffnen; auch hier ist ein negatives Testergebnis erforderlich.
- Freibäder dürfen zur Sportausübung öffnen (keine Liegewiese); Begrenzung der Besucheranzahl; negatives Testergebnis notwendig.
Einzelhandel
- Alle Geschäfte sind wieder geöffnet.
- Geschäfte, die nicht der Grundversorgung dienen können ohne Terminbuchung, aber mit negativem Testergebnis betreten werden. Die Begrenzung auf eine/n Kunden/Kundin ist auf pro 20 qm festgelegt.
Gastronomie
Außengastronomie ist wieder zulässig. Ein negatives Testergebnis für Gäste und Bedienung ist notwendig.
Beherbergung
- Übernachtung in Ferienwohnungen und auf Campingplätzen ist mit negativem Testergebnis zulässig.
- Übernachtung zu privaten Zwecken in Hotels u.ä. ist mit bis zu 60 % Kapazität zulässig, auch hier ist ein negatives Testergebnis erforderlich.
Dienstleistungen
Körpernahe Dienstleistungen sind wieder möglich (Kosmetik, Nagelstudios, Massage, Tätowieren, Piercen, Fußpflege);
- Unter Beachtung der Hygienevorgaben, es ist kein negativer Test erforderlich.
- Friseurbesuch: Hier ist kein negativer Test erforderlich.
Messen, Tagungen und Kongresse, private Veranstaltungen
Sind noch nicht zulässig. Ab einer Inzidenz unter 50 gibt es in der zweiten Stufe Lockerungen.
Im Bereich der Schulen und Kitas ändert sich zunächst nichts: Es bleibt weiterhin beim Wechselunterricht; in den Kitas gilt weiterhin der eingeschränkte Regelbetrieb.
Die Regelungen zur Maskenpflicht sind unverändert.
Das Land NRW informiert hier ausführlich über die neue CoronaSchutzverordnung.