Das Bundesnaturschutzgesetz schützt wild lebende Tiere und Pflanzen. Laut § 39 ist es verboten im Zeitraum vom 1. März bis zum 30. September Bäume zu fällen, Hecken auf den Stock zu setzen oder lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden oder zu beseitigen. Lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses von Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind zulässig.
Wer sich dem Verbot widersetzt begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.