Die Tradition von Osterfeuern im Rahmen des Brauchtums hat in Gronau seit jeher Bestand. Zulässige Osterfeuer werden häufig von einer Glaubensgemeinschaft, einer Organisation oder einem Verein organisiert und unter dem Gesichtspunkt der Brauchtumspflege ausgerichtet. Diese öffentlichen Veranstaltungen sind für jedermann zugänglich.
Bisher ist noch nicht ersichtlich, welche Regelungen aufgrund der Corona-Schutzverordnung zum Osterwochenende Anfang April gelten werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass die Kontaktbeschränkungen und das Ansammlungs- und Veranstaltungsverbot weiterhin gelten. Aus diesem Grund wird das Abbrennen von Osterfeuern untersagt.
Verbrennung von Schlagabraum
In diesem Zusammenhang weist der Fachdienst Sicherheit und Ordnung der Stadt Gronau noch einmal auf folgendes hin: Sollte sich Schlagabraum von Wallhecken, Windschutzstreifen, Kopfbäumen sowie Ufergehölzen etc. angesammelt haben, darf dieser nur bis einschließlich 15. März verbrannt werden. Die Verbrennung hat gemäß der „Allgemeinverfügung zur Verbrennung von Schlagabraum im Gebiet der Stadt Gronau“ (PDF) zu erfolgen. Des Weiteren ist die geplante Verbrennung dem Fachdienst Sicherheit und Ordnung anzuzeigen. Dies muss mindestens drei Werktage vor dem Verbrennungstermin erfolgen. Dabei sind folgende Angaben zu machen:
- die Menge
- der genaue Ort
- das Datum
- die Uhrzeit des Verbrennens
- die telefonische Erreichbarkeit
Eine Anmeldung kann per E-Mail unter ordnungsamt@gronau.de oder telefonisch unter 02562/12-239 erfolgen.