Mit dem Taxi zum Impfzentrum – Wer trägt die Kosten?


Immer mehr Menschen über 80, die Zuhause leben, vereinbaren jetzt Termine für die Corona-Impfung. Doch viele haben einen weiten Weg zum zuständigen Impfzentrum, den sie nicht aus eigener Kraft oder mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewältigen können. Wenn Angehörige und Freunde sie nicht fahren können und es vor Ort auch keine ehrenamtlichen Fahrdienste gibt, müssen sie ein Taxi nehmen und die Kosten selbst tragen. „Was viele nicht wissen: Für besonders immobile Menschen übernehmen die Krankenkassen die Kosten für die Fahrt zum Impfzentrum“, erklärt die Verbraucherzentrale NRW.

Für wen kommt die Kostenübernahme in Betracht?
Für Personen, die den Pflegegrad 4 und 5 oder eine Schwerbehinderung mit dem Merkzeichen "aG", "BI" oder "H" haben, sollen die gesetzlichen Krankenkassen die Fahrtkosten übernehmen. So sieht es eine Empfehlung des GKV-Spitzenverbands vor. Diese Regelung gilt auch für Betroffene mit Pflegegrad 3, wenn sie zusätzlich mobilitätseingeschränkt sind.

Was muss vor Fahrantritt getan werden?
Es handelt sich um eine sogenannte Krankenfahrt, für die die Hausärztin oder der Hausarzt ein spezielles Verordnungsformular ausfüllen muss. Darin wird noch zusätzlich der Grund der Beförderung und für die genehmigungsfreie Fahrt vermerkt. Der Taxi- oder Mietwagenfahrer muss die Fahrt quittieren. Hierzu enthält die Verordnung ein gesondertes Blatt.

Müssen Berechtigte gar nichts bezahlen?
Doch, die gesetzlichen Zuzahlungen für die Krankenbeförderung müssen gezahlt werden. Das sind mindestens fünf Euro und höchstens zehn Euro pro Fahrt. Diesen Betrag erhält die Fahrerin oder der Fahrer sofort nach der Beförderung. Nur Versicherte, deren Zuzahlungen die Belastungsgrenze überschritten haben und die eine Befreiungskarte haben, müssen nichts bezahlen.

Kann die Krankenkasse die Kostenübernahme ablehnen?
Die Übernahme der Fahrkosten zum Impfzentrum stellt eine neue Situation auch für die Krankenkassen dar. Einiges ist noch nicht einheitlich geregelt. Es ist daher ratsam, die Kostenübernahme vorab mit der Krankenkasse zu klären.

Wird die Kostenübernahme im Nachhinein abgelehnt, kann dagegen Widerspruch eingelegt werden.

Weitere Informationen
Informationen und Beratung zu aktuellen Verbraucherthemen bietet die örtliche Beratungsstelle der Verbraucherzentrale NRW in Gronau, Telefon 02562 - 608 696 01 und Mittwochnachmittag und Freitagvormittag deren Außenstelle in Borken Tel. 01590 - 45 66 724 – derzeit ausschließlich telefonisch oder per E-Mail gronau@verbraucherzentrale.nrw.

Weitere ausführliche Informationen zum Thema hat die Verbraucherzentrale NRW im Internet zusammengestellt unter www.verbraucherzentrale.nrw/corona.