Ergebnisse des Haupt- und Finanzausschusses


Nachfolgend einige Ergebnisse aus der Sitzung des Haupt- und Finanzausschusses. Weitere Informationen zur Tagesordnung und den Sitzungsvorlagen finden Sie hier.

  • Antrag des Seniorenbeirates vom 29.05.2021: „Erweiterung des On-Demand-Verkehrssystems auf den Stadtteil Epe“

    Der Seniorenbeirat hat den Antrag gestellt, dass das On-Demand-Verkehrssystem auf den Stadtteil Epe erweitert wird. Im Haupt- und Finanzausschuss wurde durch den Fachdienst Tiefbau, Verkehr und Stadtgrün erläutert, dass die punktuelle Erschließung ab 01.01.2022 geplant ist.

    Der Haupt- und Finanzausschuss hat den Beschluss gefasst, dass die Verwaltung prüft, das eingeführte G-Mobil-System bereits vor dem 01.01.2022 im Stadtteil Epe einzuführen. Das Ergebnis der Prüfung wird im zuständigen Ausschuss für Mobilität, Umwelt und Klimaschutz vorgestellt.

  • Wohnbauentwicklung für Gronau und Epe (Westf.) – eine strategische Aufgabe

    Der Haupt- und Finanzausschuss hat in seiner Sitzung folgende Beschlussempfehlung für den Rat getroffen:

    Der Rat der Stadt Gronau fasst folgenden Beschluss:

    Der Rat der Stadt Gronau bekennt sich zu seiner Verantwortung, eine sozial gerechte Bodennutzung in Gronau und Epe unter Beteiligung aller am Markt vorhandenen Akteure und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wohnungspolitischen Ziele zu ermöglichen. Durch verstärkte gemeinsame Aktivitäten und Investitionen aller Akteure soll der derzeitig bestehende Mangel an Wohnbaugrundstücken und bezahlbarem Wohnraum in Gronau und Epe abgebaut werden.

    Zur Erreichung des Ziels einer nachhaltigen, ausreichenden und kontinuierlichen Bereitstellung bezahlbaren Wohnbaulandes für alle Bevölkerungsgruppen und zur Finanzierung der Folgekosten sind alle jeweils geeigneten bodenrechtlichen Instrumente und die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung zu nutzen. Die partnerschaftliche Entwicklung wird dabei von den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, Verlässlichkeit und Investitionssicherheit geprägt.

    Baulandentwicklung durch Bauleitplanung wird fokussiert danach ausgerichtet, dass Grundstücke nach den Grundsätzen der sozialgerechten Bodenordnung verfügbar sind. Im Rahmen des kommunalen Grundstückserwerbes wird verstärkt Wert daraufgelegt, dass die Stadt und ihre Wohnungsgesellschaft als Akteure am Markt Entwicklungen über die kommunale Bauleitplanung und Erschließung durch das Abwasserwerk beschleunigen können.

    1. Unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Raumordnung und Landesplanung und aufgrund eines kommunalen Planungserfordernisses werden neue städtebauliche Planungen für die Versorgung mit Grundstücken und Wohnungen nur dann eingeleitet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:

    1.1 Die Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt oder ihrer Wohnungsbaugesellschaft. Soweit sich Flächen oder wesentliche Teilflächen im Eigentum von Privaten bzw. Investoren befinden, gilt Folgendes:

    Variante B 1.2:
    1.2 Im Außenbereich (§ 35 BauGB) verpflichten sich Eigentümer/Investoren verbindlich 

    1.2.1 die nach den Vorgaben des Bebauungsplans für öffentliche Zwecke benötigten Flächen i.S. des § 55 Abs. 2 BauGB(*) unentgeltlich an die Stadt zu veräußern, indem unabhängig davon welche Grundstücke tatsächlich mit Flächen für an allen Grundstücken im Plangebiet vorgenommen wird, der dem Anteil der für öffentliche Zwecke überplant werden, rechnerisch ein einheitlicher Flächenabzug öffentliche Zwecke festgesetzten Flächen an der Gesamtfläche des Plangebiets entspricht,

    1.2.2 zur (anteiligen) Übernahme oder Erstattung der Planungs- und Folgekosten der Maßnahme,

    1.2.3 wenn die Größe der eingeworfenen Grundstücke 1.500 qm übersteigt, einen Anteil von 25 % des Nettobaulands (maßgebend sind die Baugebietsfestsetzungen des Bebauungsplans) auf dem Wege des kommunalen Zwischenerwerbs an die Stadt zu veräußern (für solche Flächenanteile geht die Kostenverpflichtung aus i.S. Ziff. 1.2.2 auf die Stadt über) und

    1.2.4 Bauverpflichtungen über das geeignete Instrumentarium zu sichern für das beim Eigentümer verbleibende Nettobauland zu übernehmen bzw. diese an Käufer weiterzugeben. Der Zeitraum für die Bauverpflichtung wird vom Rat bestimmt.

    Variante B 1.3:
    1.3 Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder Gebieten nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) verpflichten sich Eigentümer/Investoren verbindlich

    1.3.1 die nach den Vorgaben des Bebauungsplans für öffentliche Zwecke benötigten Flächen i.S. des § 55 Abs. 2 BauGB(*) unentgeltlich an die Stadt zu veräußern,

    1.3.2 zur (anteiligen) Übernahme oder Erstattung der Planungs- und Folgekosten der Maßnahme,

    1.3.3 25 % der Flächen, für die erstmalig Baurecht geschaffen wird, auf dem Wege des kommunalen Zwischenerwerbs an die Stadt zu veräußern, wenn die Größe der eingeworfenen Grundstücke bzw. der bislang nicht bebaubaren Grundstücksteile 1.500 qm übersteigt und

    1.3.4 Bauverpflichtungen für das beim Eigentümer verbleibenden Nettobauland zu übernehmen bzw. diese an Käufer weiterzugeben.

    1.4 Für den Fall einer gemeinschaftlichen Baulandentwicklung in Form einer Projektgesellschaft, in der die Stadt oder ihre Wohnungsgesellschaft und Dritte vertreten sind, sind im Einzelfall verbindliche Regelungen zu treffen, die den Grundsätzen dieses Beschlusses entsprechen.

    2. Für den Geschosswohnungsbau werden die nachfolgend genannten Zielwerte für die Errichtung von gefördertem Mietwohnraum festgelegt. Bemessungsgrundlage für die Zielwerte ist die im jeweiligen Bebauungsplan festgesetzte Baufläche bzw. die hier realisierbare Geschossfläche für den Geschosswohnungsbau.

    2.3 für städtische Grundstücke ein Zielwert von mindestens 35 % der entstehenden Nettowohnfläche

    2.4 für private Baulandentwicklungen wird in Ergänzung der Regelungen unter Punkt 1. ein Zielwert von mindestens 25 % der entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum festgelegt. 

    3. Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Richtlinie zur Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken, 65-01 für die Einfamilienhausbebauung. Der Rat beschließt weiterhin als Weisung an die Gesellschafterversammlung der WGG, dass diese auch diese Vergabegrundsätze bei der Vergabe zu berücksichtigen hat. Die Verwaltung wird beauftragt, nach einem Jahr über die praktische Arbeit zu berichten und ggfs. Änderungsvorschläge zu unterbreiten.

    Variante B 4.:
    4. Private Baulandentwicklungen werden bevorzugt entwickelt, wenn in Ergänzung der Regelungen unter Punkt 1. im Einfamilienhausbereich 25 % des beim Eigentümer verbleibenden Nettobaulands nach Maßgabe der städt. Vergabekriterien veräußert werden.

    5. Die Verwaltung wird Modalitäten für die Ausschreibung und die Vergabe städtischer Grundstücke zur Errichtung von Geschosswohnungsbau entwickeln. Über die Modalitäten und die differenzierten wohnungspolitischen Zielsetzungen entscheidet der Rat.

    6. Sind Eigentümer/Investoren nicht mitwirkungsbereit im Sinne der wohnungspolitischen Zielsetzungen der Stadt Gronau sind – soweit rechtlich möglich – die Grundstücke dieser Eigentümer nicht in die Konzeption einzubeziehen und verbleiben somit auf der Wertstufe vor der städtebaulichen Planung.

    7. Im Abstand von drei Jahren berichtet die Verwaltung über umgesetzte Entwicklungen und praktische Erfahrungen mit dem Gronauer Modell und dem Bewerbungsverfahren. Ggf. schlägt sie Modifikationen vor.

    8. Im Rahmen der Bauleitplanung setzt die Stadt Gronau auf gemischt strukturierte Baugebiete, in denen neben Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung auch angemessener Geschosswohnungsbau integriert wird.

    9. Das „Gronauer Modell“ tritt ab dem 01.07.2021 in Kraft.

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    (*) Es sind dies Flächen für

    • örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege einschließlich Fuß-und Wohnwege und für Plätze sowie für Sammelstraßen (§ 55 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 BauGB)
    • Parkplätze, Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes, sowie für Regenklär- und Regenüberlaufbecken, soweit sie überwiegend des Bedürfnissen der Bewohner des Plangebietes dienen (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und
    • den Ausgleich und Ersatz (§ 55 Abs. 2 Satz 2 BauGB)
  • Beschlussvorschläge zur Quartiersentwicklung am Kurt-Schumacher-Platz

    In der Ratssitzung am 11.12.2019 hat der Rat einen Grundsatzbeschluss zur Quartiersentwicklung am Kurt-Schumacher-Platz gefasst. In der Sitzung des Rates am 05.05.2021 wurde das städtebauliche Konzept vorgestellt.

    Der Haupt- und Finanzausschuss empfiehlt dem Rat nun die Beschließung folgender konkretisierter Konzepte:

    Der Rat der Stadt Gronau beschließt:

    A. Städtebauliches/planerisches Konzept:

    1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, dass städtebauliche Konzept für den Kurt-Schumacher-Platz gemäß der Präsentation der Architektin Christine Sibbing „Quartiersentwicklung Innenstadt Gronau vom 5. Mai 2021“ umzusetzen.

    2. Dieses Konzept bildet die Grundlage für die vom Rat am 29.01.2020 beschlossene Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 181 „Südliche Innenstadt“, Teilbereich I, Stadtteil Gronau.

    B. Zivilrechtliches Konzept:
    Auf der Basis der in der Sitzung des Rates vom 05. Mai 2021 vorgestellten Gutachten wird folgender weiterer Beschluss gefasst:

    4. Für die bestehende Tiefgarage werden die notwendigen zivilrechtlichen Verträge zwischen der Stadt Gronau und den Stadtwerken Gronau GmbH abgeschlossen, damit die Stadtwerke Gronau GmbH die Tiefgarage ins Geschäftsfeld Parken übernehmen kann. Im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages werden die Stadtwerke Gronau weiter damit beauftragt, den Hochbau auf dem Kurt-Schumacher-Platz mit Räumlichkeiten für Gastronomie, Indoor-Spielplatz und Stadtmarketing/Kultur-GmbH- Räumlichkeiten zu errichten und im Wege des Teileigentums an die Stadt Gronau zu übergeben.

    5. Zur Realisierung aller weiteren Gebäude auf und um den Kurt-Schumacher-Platz gründet die Stadt Gronau eine Projektgesellschaft in Form einer GmbH, deren ausschließliche Aufgabe der Bau und die Errichtung der Gebäude und der zusätzlichen Tiefgarage am Kurt-Schumacher-Platz ist. Einen Vorschlag zur personellen Ausstattung und den Gesellschaftsvertrag legt die Verwaltung nach der Sommerpause vor.

    6. Das Gebäude Kurt-Schumacher-Platz 9 wird entmietet und abgebrochen, um Platz für das Gesundheitszentrum zu schaffen. Das Gesundheitszentrum wird prioritär am vorgeschlagenen Standort für den Eigentümer Stadt Gronau errichtet.

    7. Die neue Tiefgarage und die beiden weiteren Gebäude werden ebenfalls auf Namen und Rechnung der Stadt Gronau durch die neue Gesellschaft errichtet. Insbesondere die Tiefgarage wird in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Gronau errichtet, da diese anschließend die Tiefgarage übernimmt und betreibt.

    8. Verwaltungsseitig werden die notwendigen VGV-Verfahren für Planung und Realisierung eingeleitet. Die Fassadengestaltung soll Bestandteil des VGV-Verfahrens werden.

    9. Die WTG und die Verwaltung führen die weiteren Gespräche für die Vermietung der Flächen in den Gebäuden auf dem Kurt-Schumacher-Platz und entlang der Konrad-Adenauer-Str, soweit sie nicht für Verwaltungszwecke benötigt werden.

    Der Haupt-und Finanzausschuss hat außerdem folgenden Punkt zur Kenntnis genommen:

    A. Städtebauliches/planerisches Konzept:

    3. Der Bergfried wird an historischer Stelle als Bodendenkmal in der Erde belassen. Im Rahmen der weiteren Architektur- und Freiraumplanung werden seitens der Planer Vorschläge für eine „Sichtbarmachung“ erarbeitet. Ob dabei eine skulpturelle Ausbildung oder eine Platzgestaltung erfolgt, wird im Rahmen der weiteren Planung festgelegt.

  • Grundstücksangelegenheit: neue Gastronomie Drilandsee

    Der Haupt- und Finanzausschuss hat dem Verkauf des Grundstücks zu den geänderten Konditionen mehrheitlich zugestimmt.

    Nach § 31 Geschäftsordnung Rat können Beschlüsse von Ausschüssen mit Entscheidungsbefugnis erst durchgeführt werden, wenn innerhalb von drei Tagen, den Tag der Beschlussfassung nicht eingerechnet, weder vom Bürgermeister noch von einem Fünftel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder schriftlich Einspruch eingelegt worden ist. Der Stadtverwaltung ist ein Einspruch zugegangen, welcher derzeit rechtlich geprüft wird.

  • Umbau und Sanierung der Fridtjof-Nansen-Realschule – Vergabe der Schadstoffsanierungsarbeiten

    Der Haupt- und Finanzausschuss hat der Vergabe des Auftrages über die Schadstoffsanierungsarbeiten im Zuge der Sanierung der Fridtjof-Nansen-Realschule zugestimmt.