Nachfolgend einige Ergebnisse aus der Sitzung des Rates. Weitere Informationen zur Tagesordnung und den Sitzungsvorlagen finden Sie hier
Innenstadtentwicklung - Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Dir Fraktion Bündnis 90/Die Grünen haben den Antrag gestellt, dass der Rat der Stadt Gronau die Verwaltung beauftragt, zeitnah einen öffentlichen, professionell moderierten Diskurs zur Innenstadtentwicklung zu organisieren. Hieran sollen Bürgergruppen, Einzelhandel, externe Fachleute und die Verwaltung teilnehmen. Ziel soll die Füllung und Detailgestaltung des neuen Innenstadtkonzeptes sein. Das zu aktualisierende Integrierte Handlungskonzept der Stadt Gronau soll dabei als Grundlage dienen.
Die Verwaltung hat in seiner Beschlussvorlage (1. Ergänzung) vorgeschlagen, dass der Rat der Stadt Gronau das Antragsbegehren im Rahmen des Zentrenmanagements umzusetzen.
Aufgrund dieser Aussage hat die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen mitgeteilt, dass der Antrag zurückgezogen wird. Die Fraktion begrüßt die Planungen der Verwaltung, dass im Rahmen des Verfahren (Zentrenmanagement) Workshops und Impulsveranstaltungen mit Fachreferenten, Experten-Schnell-Checks zahlreiche Formate erarbeiten wird, die neben der gewünschten und beantragten Bürgerbeteiligung auch die Einbeziehung von externen Sachverstand ermöglicht.
Der Rat hat einstimmig beschlossen, das Antragsbegehren im Rahmen des Zentrenmanagements umzusetzen.
Pandemiebedingte Förderung der musikalischen Vereine im Stadtgebiet Gronau-Epe - Antrag der Fraktion CDU
Die CDU-Fraktion beantragt zur Unterstützung der Wiederaufnahme der Vereinsaktivitäten unserer musikalischen Vereine nach den pandemiebedingten Einschränkungen folgendes:
- Der Rat der Stadt Gronau beschließt einen einmaligen Zuschuss für das Jahr 2021 den 29 Musikvereinen in Gronau und Epe in Höhe des jährlichen Kulturhilfe von insgesamt 19.025 € zu gewähren und beauftragt die Kulturbüro GmbH mit der Abwicklung.
- Die Verwaltung wird beauftragt, nach Übergangslösungen für Probenräume in der Coronazeit zu suchen, sofern diese wegen der Hygienebestimmungen die üblichen Probenräume weiterhin nicht genutzt werden können (z.B. Schulen).
- Der Rat der Stadt Gronau beauftragt die Kulturbüro GmbH, die Musikvereine aktive über pandemiebnedingte Fördermöglichkeit zu informieren und gegebenenfalls bei der Antragstellung zu unterstützen.
- Der Rat der Stadt Gronau beauftragt die Kulturbüro GmbH unter Einbindung des Aufsichtsrates ein Konzept zur Unterstützung unserer Musik- und Kulturvereine zur Überwindung der Pandemiefolgen in der Zukunft zu entwickeln und dies dem Rat in geeigneter Weise zu präsentieren.
Der Rat der Stadt Gronau hat die Punkte 1 bis 4 einstimmig beschlossen mit der Ergänzung zu Punkt 2, dass sowohl die Kulturbüro GmbH und das Rock‘nPopmuseum bei der Suche nach einer Übergangslösung eingebunden werden.
Kostenlose Nutzung städtischer Einrichtungen in den Sommerferien 2021 für Kinder und Jugendliche (bis einschließlich 18 Jahre) - Bürgerantrag der JU
Die Junge Union Gronau und Epe beantragt, für Kinder und Jugendliche (bis einschließlich 18 Jahre) eine kostenlose Nutzung auserwählter städtischer Einrichtungen in den Sommerferien zu stellen. Hierzu gehören für die JU die Freibäder und das Rock‘nPopmuseum.
Die Verwaltung hat in der Ergänzungsvorlage hierzu Stellung genommen. Der Eintrittspreis für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 4 und 18 Jahren ist aktuell der Corona-Bedingungen in den Freibädern schon von 3 € auf 1 € reduziert und ist nach Ansicht der Geschäftsleitung und der Verwaltung auch für finanzschwache Familien gut tragbar.
Hinsichtlich zum Eintritt in das Rock‘nPopmuseum hat die Geschäftsführung angeboten, in den Sommerferien den Eintrittspreis für Kinder und Jugendliche von 7 bis unter 18 Jahren mit 4 € anzusetzten. Die Anzahl der tatsächlichen gewährten kostenlosen Eintritte wird über das Buchungssystem erfasst und nach Ende der Ferien mit der Stadt abgerechnet.
Der Rat hat einstimmig beschlossen:
- Es erfolgt keine weitere - über die bereits beschlossene Reduzierung auf 1 € hinausgehende - Vergünstigung der Eintrittspreise für die Freibäder für Kinder und Jugendliche im Alter zwischen 4 und 18 Jahren.
- Für Kinder und Jugendliche aus Gronau und Epe im Alter von 7 bis 18 Jahren übernimmt in den Sommerferien 2021 die Stadt Gronau den Eintrittspreis in das Rock‘n‘Popmuseum.
- Die Geschäftsführung der Stadtwerke Gronau wird beauftragt zu prüfen, ob die Auslastung der Bäder optimiert werden kann. Geprüft werden sollen auch, ob die Schwimmkurse erweitert werden können. In die Prüfung soll folgende Alternative „Teilweise kostenloser Eintritt für die Freibäder“ einbezogen werden:
Sollte ein Angebot seitens der Stadtwerke gewünscht werden, wird eine Abwicklung über die Stadtwerke-Kundenkarte, die PlusService Card bevorzugt. Hier könnten die Stromkunden limitierte Gratistickets für zum Beispiel nicht besonders stark frequentierte Zeitfenster (z.B. dienstags von 11:00 – 14:00 Uhr in Gronau, mittwochs von 11:00 – 14:00 Uhr in Epe) zur Verfügung gestellt werden. Die Anzahl der dann noch für den Verkauf im Bäderonlineshop zur Verfügung stehenden Tickets würde entsprechend verringert. Damit wäre auch sichergestellt, dass das von der Stadt Gronau subventionierte Angebot tatsächlich von Familien aus Gronau bzw. Kindern von Stromkunden der Stadtwerke Gronau genutzt wird. Die Prüfung zu Ziff. 3 und 3 a soll im Aufsichtsrat der Stadtwerke Gronau am 01.07.2021 erfolgen.
Zukünftige Beflaggung am 17. Mai anlässlich des internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie - Bürgerantrag der Jugendorganisationen Jusos Gronau, Linksjugend (solid) Gronau Ahaus und der Grünen Jugend Gronau
Die Jugendorganisationen beantragen, dass in Zukunft im Rahmen des internationalen Tages gegen Homophobie und Transphobie (DAHA) am 17. Mai eine Regenbogenfahnen als Symbol für Toleranz, Akzeptanz, Vielfalt und Hoffnung am Rathaus und nach Möglichkeit an weiteren öffentlichen städtischen Gebäuden gehisst/ausgehangen wird.
Der Rat hat mehrheitlich beschlossen, zukünftig am 17. Mai eine Regenbogenfahne zu hissen.
Gewährung eines dauerhaften Zuschusses an den StadtSportVerband zur Finanzierung einer Koordinationsstelle
Zur Sachdarstellung hat die Verwaltung in der Sitzungsvorlage erläutert, dass die bisherige Zuschussgewährung bis zum 31.12.2021 befristet ist. Da dem StadtSportVerband Gronau zunehmend Aufgaben zufallen, die allein durch ehrenamtliche Tätigkeit nicht mehr leistbar ist. Aus diesem Grund ist im Haupt- und Finanzausschuss der Antrag für eine dauerhafte Bezuschussung zur Finanzierung der Koordinationsstelle gestellt worden,
Der Rat hat einstimmig beschlossen, dass dem StadtSportVerband einen dauerhaften Zuschuss zur Finanzierung einer Koordinationsstelle für eine 450-Euro-Kraft ab dem 01.01.2022 zu gewähren. Die sachgerechte Mittelverwendung und ein Tätigkeitsbericht sind am Jahresende dem Fachausschuss nachzuweisen.
Zukunftsvereinbarung für den Sport
Der Sportausschuss und der Rat der Stadt Gronau haben zunächst im Jahr 2015 (Zeitraum 01.01.2015 -31.12.2017) und anschließend im Jahr 2018 (Zeitraum 01.01.2018 – 31.12.2021) dem Abschluss einer Zukunftsvereinbarung für den Sport mit dem StadtSportVerband Gronau e.V. zugestimmt.
Der StadtSportVerband Gronau e.V. beantragt mit Schreiben vom 05.05.2021 eine Verlängerung der Zukunftsvereinbarung für den Sport. Mit dieser Vereinbarung ist die Sportförderung für die Vereine sowie deren Weiterentwicklung über mehrere Jahre gesichert.
Eine einseitig verpflichtende Erklärung über die Gewährung einer Zuwendung, die sich über mehrere Jahre erstreckt, ist seitens der Stadt Gronau grundsätzlich möglich.
Der Entwurf der Zukunftsvereinbarung sieht eine Laufzeit für die Zeit vom 01.01.2022 –31.12.2025 vor, mit dem Hinweis die Verlängerung bis spätestens 31.05.2025 anzustreben.
Der Rat hat beschlossen, die Zukunftsvereinbarung für den Sport für die Zeit vom 01.01.2022 bis 31.12.2025 abzuschließen.
Vermüllung der Containerstandorte
Die Verwaltung hat in der umfangreichen Sitzungsvorlage auf die Sachlage hingewiesen. Zusammenfassend lässt sich festhalten, Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass einige Maßnahmen bestehen, um die Vermüllung im Stadtgebiet zu reduzieren. Diese können präventiver oder restriktiver Natur sein. Bereits bestehende Maßnahmen wurden in den letzten Wochen nachjustiert, sodass sich die Müllsituation im Wesentlichen bereits verbessert hat. Sofern weitere Maßnahmen, insbesondere auch präventive, umgesetzt werden sollen, ist dies nur mit einer Ausweitung des Personals möglich.
Der Rat beschließt die Verwaltung zu beauftragen, die Bestandteile des Konzeptes zur Reduzierung der Vermüllung von Depotcontainerstandorten und des restlichen Stadtgebietes, die ohne eine Ausweitung des Personalbestandes umgesetzt werden können, sukzessive umzusetzen. Die Verwaltung wird dem Ausschuss für Mobilität, Umwelt und Tierschutz in einer Sitzung vor den Stellenplanberatungen informieren.
Wohnbauentwicklung für Gronau und Epe (Westf.) - eine strategische Aufgabe
Der Rat hat nachfolgend mehrheitlich beschlossen:
Der Rat der Stadt Gronau bekennt sich zu seiner Verantwortung, eine sozial gerechte Bodennutzung in Gronau und Epe unter Beteiligung aller am Markt vorhandenen Akteure und unter Berücksichtigung der gemeinsamen wohnungspolitischen Ziele zu ermöglichen. Durch verstärkte gemeinsame Aktivitäten und Investitionen aller Akteure soll der derzeitig bestehende Mangel an Wohnbaugrundstücken und bezahlbarem Wohnraum in Gronau und Epe abgebaut werden.
Zur Erreichung des Ziels einer nachhaltigen, ausreichenden und kontinuierlichen Bereitstellung bezahlbaren Wohnbaulandes für alle Bevölkerungsgruppen und zur Finanzierung der Folgekosten sind alle jeweils geeigneten bodenrechtlichen Instrumente und die zivilrechtlichen Möglichkeiten der Vertragsgestaltung zu nutzen. Die partnerschaftliche Entwicklung wird dabei von den Grundsätzen der Gleichbehandlung, Transparenz, Verlässlichkeit und Investitionssicherheit geprägt.
Baulandentwicklung durch Bauleitplanung wird fokussiert danach ausgerichtet, dass Grundstücke nach den Grundsätzen der sozialgerechten Bodenordnung verfügbar sind. Im Rahmen des kommunalen Grundstückserwerbes wird verstärkt Wert daraufgelegt, dass die Stadt und ihre Wohnungsgesellschaft als Akteure am Markt Entwicklungen über die kommunale Bauleitplanung und Erschließung durch das Abwasserwerk beschleunigen können.
1. Unter Berücksichtigung der Vorgaben aus Raumordnung und Landesplanung und aufgrund eines kommunalen Planungserfordernisses werden neue städtebauliche Planungen für die Versorgung mit Grundstücken und Wohnungen nur dann eingeleitet, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
1.1. Die Flächen befinden sich im Eigentum der Stadt oder ihrer Wohnungsbaugesellschaft.
Soweit sich Flächen oder wesentliche Teilflächen im Eigentum von Privaten bzw. Investoren befinden, gilt Folgendes:
1.2. Im Außenbereich (§ 35 BauGB) verpflichten sich Eigentümer/Investoren verbindlich
1.2.2. zur (anteiligen) Übernahme oder Erstattung der Planungs- und Folgekosten der Maßnahme,
1.2.3. wenn die Größe der eingeworfenen Grundstücke 1.500 qm übersteigt, einen Anteil von 25 % des Nettobaulands (maßgebend sind die Baugebietsfestsetzungen des Bebauungsplans) auf dem Wege des kommunalen Zwischenerwerbs an die Stadt zu veräußern (für solche Flächenanteile geht die Kostenverpflichtung i.S. Ziff. 1.2.2 auf die Stadt über) und
1.2.1. die nach den Vorgaben des Bebauungsplans für öffentliche Zwecke benötigten Flächen i.S. des § 55 Abs. 2 BauGB(*) unentgeltlich an die Stadt zu veräußern, indem unabhängig davon, welche Grundstücke tatsächlich mit Flächen für öffentliche Zwecke überplant werden, rechnerisch ein einheitlicher Flächenabzug an allen Grundstücken im Plangebiet vorgenommen wird, der dem Anteil der für öffentliche Zwecke festgesetzten Flächen an der Gesamtfläche des Plangebiets entspricht,
1.2.4. Bauverpflichtungen über das geeignete Instrumentarium zu sichern für das beim Eigentümer verbleibende Nettobauland zu übernehmen bzw. diese an Käufer weiterzugeben. Der Zeitraum für die Bauverpflichtung wird vom Rat bestimmt.
1.3. Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans (§ 30 BauGB) oder Gebieten nach § 34 BauGB (unbeplanter Innenbereich) verpflichten sich Eigentümer/Investoren verbindlich
1.3.1. die nach den Vorgaben des Bebauungsplans für öffentliche Zwecke benötigten Flächen i.S. des § 55 Abs. 2 BauGB(*) unentgeltlich an die Stadt zu veräußern, indem unabhängig davon, welche Grundstücke tatsächlich mit Flächen für öffentliche Zwecke überplant werden, rechnerisch ein einheitlicher Flächenabzug an allen Grundstücken im Plangebiet vorgenommen wird, der dem Anteil der für öffentliche Zwecke festgesetzten Flächen an der Gesamtfläche des Plangebiets entspricht,
1.3.2. zur (anteiligen) Übernahme oder Erstattung der Planungs- und Folgekosten der Maßnahme,
1.3.3. 25 % der Flächen, für die erstmalig Baurecht geschaffen wird, auf dem Wege des kommunalen Zwischenerwerbs an die Stadt zu veräußern, wenn die Größe der eingeworfenen Grundstücke bzw. der bislang nicht bebaubaren Grundstücksteile 1.500 qm übersteigt (für solche Flächenanteile geht die Kostenverpflichtung i.S. Ziff. 1.3.2 auf die Stadt über) und
1.3.4. Bauverpflichtungen für das beim Eigentümer verbleibenden Nettobauland zu übernehmen bzw. diese an Käufer weiterzugeben.
1.4. Für den Fall einer gemeinschaftlichen Baulandentwicklung in Form einer Projektgesellschaft, in der die Stadt oder ihre Wohnungsgesellschaft und Dritte vertreten sind, sind im Einzelfall verbindliche Regelungen zu treffen, die den Grundsätzen dieses Beschlusses entsprechen.
2. Für den Geschosswohnungsbau werden die nachfolgend genannten Zielwerte für die Errichtung von gefördertem Mietwohnraum festgelegt. Bemessungsgrundlage für die Zielwerte ist die im jeweiligen Bebauungsplan festgesetzte Baufläche bzw. die hier realisierbare Geschossfläche für den Geschosswohnungsbau.
2.1. für städtische Grundstücke ein Zielwert von mindestens 35 % der entstehenden Nettowohnfläche
2.2. für private Baulandentwicklungen wird in Ergänzung der Regelungen unter Punkt 1. ein Zielwert von mindestens 25 % der entstehenden Nettowohnfläche zur anteiligen Errichtung von gefördertem Mietwohnraum festgelegt.
3. Der Rat beschließt die als Anlage 2 beigefügte Richtlinie zur Vergabe von städtischen Wohnbaugrundstücken, 65-01 für die Einfamilienhausbebauung. Der Rat beschließt weiterhin als Weisung an die Gesellschafterversammlung der WGG, dass diese auch diese Vergabegrundsätze bei der Vergabe zu berücksichtigen hat. Die Verwaltung wird beauftragt, nach einem Jahr über die praktische Arbeit zu berichten und ggfs. Änderungsvorschläge zu unterbreiten.
4. Private Baulandentwicklungen werden bevorzugt entwickelt, wenn in Ergänzung der Regelungen unter Punkt 1. im Einfamilienhausbereich 25 % des beim Eigentümer verbleibenden Nettobaulands nach Maßgabe der städt. Vergabekriterien veräußert werden.
5. Die Verwaltung wird Modalitäten für die Ausschreibung und die Vergabe städtischer Grundstücke zur Errichtung von Geschosswohnungsbau entwickeln. Über die Modalitäten und die differenzierten wohnungspolitischen Zielsetzungen entscheidet der Rat.
6. Sind Eigentümer/Investoren nicht mitwirkungsbereit im Sinne der wohnungspolitischen Zielsetzungen der Stadt Gronau sind – soweit rechtlich möglich – die Grundstücke dieser Eigentümer nicht in die Konzeption einzubeziehen und verbleiben somit auf der Wertstufe vor der städtebaulichen Planung.
7. Im Abstand von drei Jahren berichtet die Verwaltung über umgesetzte Entwicklungen und praktische Erfahrungen mit dem Gronauer Modell und dem Bewerbungsverfahren. Ggf. schlägt sie Modifikationen vor.
8. Im Rahmen der Bauleitplanung setzt die Stadt Gronau auf gemischt strukturierte Baugebiete, in denen neben Einzel-, Doppel- und Reihenhausbebauung auch angemessener Geschosswohnungsbau integriert wird.
9. Das „Gronauer Modell“ tritt ab dem 01.07.2021 in Kraft. Alle bis zu dem Zeitpunkt bereits der Verwaltung angetragenen Projekte haben Bestandsschutz und werden nach aktuellen Regelungen umgesetzt.
(*) Es sind dies Flächen für
- örtliche Verkehrsflächen für Straßen, Wege einschließlich Fuß-und Wohnwege und für Plätze sowie für Sammelstraßen (§ 55 Abs. 2 Satz 1Nr. 1 BauGB)
- Parkplätze, Grünanlagen einschließlich Kinderspielplätze und Anlagen zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen i.S. des Bundesimmissionsschutzgesetzes, sowie für Regenklär- und Regenüberlaufbecken, soweit sie überwiegend des Bedürfnissen der Bewohner des Plangebietes dienen (§ 55 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 BauGB) und
- den Ausgleich und Ersatz (§ 55 Abs. 2 Satz 2 BauGB)
Richtlinie der Stadt Gronau über die Gewährung von Zuwendungen zur Gestaltung von Fassaden in den innerstädtischen Bereichen der Stadtteile Gronau und Epe
Der Rat der Stadt Gronau hat einstimmig die Richtlinie für ein Fassadenprogramm in den Stadtteilen Gronau und Epe beschlossen.
Förmliche Festlegung des Bereichs Innenstadt Gronau als Stadtumbaugebiet
Der Rat der Stadt Gronau hat mehrheitlich den nachfolgenden Beschluss gefasst:
Der Bereich Innenstadt – abgegrenzt im Norden durch die Bahnlinie Enschede-Dortmund, im Osten durch die Gildehauser Straße, im Süden durch die Hermann-Ehlers-Straße und im Westen durch die Alstätter Straße/Pfarrer-Reukes-Straße – wird gemäß § 171 b Abs. 1 BauGB als Stadtumbaugebiet festgelegt.
Die räumliche Abgrenzung ergibt sich auch aus dem Lageplan.
Der Beschluss zur förmlichen Festlegung des Stadtumbaugebietes ist im Amtsblatt der Stadt Gronau öffentlich bekannt zu machen. Die Festlegung erfolgt auf der Grundlage des gemäß § 171 b Abs. 2 BauGB erforderlichen städtebaulichen Entwicklungskonzeptes zur Revitalisierung der Innenstadt Gronau – Integriertes Handlungskonzept für die Stadt Gronau i.d.F. der Fortschreibung vom November 2016 – zur Durchführung der im Konzept enthaltenen Maßnahmen des Stadtumbaus.
Die Verwaltung wird beauftragt, das integrierte Handlungskonzept bedarfsgerecht anzupassen, wobei die avisierten Beschlüsse zur Quartiersentwicklung am Kurt-Schumacher-Platz zu berücksichtigen sind.
Neugestaltung der Innenstadt Gronau - Erweitertes Planungsareal - 2. Bauabschnitt - Freianlagen
Der Rat der Stadt Gronau hat mehrheitlich beschlossen:
Die Einteilung des 2. Bauabschnittes Freianlagen umfasst wie folgt: die westliche Neustraße von der Einmündung der Schulstraße (Ende 1.BA), an der Schweringstraße vorbei bis zur Höhe Enscheder Straße 1 bzw. Bahnhofstraße 2, einschließlich dem Umfeld um die St. Antonius-Kirche sowie den Mühlenplatz und die Kircheninsel.
Neufassung/Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts für die Stadt Gronau
Der Rat der Stadt Gronau nimmt die Stellungnahmen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden zur Kenntnis.
Der Rat der Stadt hat mehrheitlich dem Entwurf der Fortschreibung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Gronau als städtebauliches Entwicklungskonzept gem. § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB zugestimmt.
Beschlussvorschläge zur Quartiersentwicklung am Kurt-Schumacher-Platz
Der Rat der Stadt Gronau hat mehrheitlich beschlossen:
A. Städtebauliches/planerisches Konzept:
1. Der Rat beauftragt die Verwaltung, dass städtebauliche Konzept für den Kurt-Schumacher-Platz gemäß der Präsentation der Architektin Christine Sibbing „Quartiersentwicklung Innenstadt Gronau vom 5. Mai 2021“ umzusetzen.
2. Dieses Konzept bildet die Grundlage für die vom Rat am 29.01.2020 beschlossene Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 181 „Südliche Innenstadt“, Teilbereich I, Stadtteil Gronau.
3. Der Bergfried wird an historischer Stelle als Bodendenkmal in der Erde belassen. Im Rahmen der weiteren Architektur- und Freiraumplanung werden seitens der Planer Vorschläge für eine „Sichtbarmachung“ erarbeitet. Ob dabei eine skulpturelle Ausbildung, eine Platzgestaltung oder eine andere Sichtbarmachung erfolgt, wird im Rahmen der weiteren Planung festgelegt.
B. Zivilrechtliches Konzept:
Auf der Basis der in der Sitzung des Rates vom 05. Mai 2021 vorgestellten Gutachten werden folgende weitere Beschlüsse gefasst:
4. Für die bestehende Tiefgarage werden die notwendigen zivilrechtlichen Verträge zwischen der Stadt Gronau und den Stadtwerken Gronau GmbH abgeschlossen, damit die Stadtwerke Gronau GmbH die Tiefgarage ins Geschäftsfeld Parken übernehmen kann. Im Rahmen eines Geschäftsbesorgungsvertrages werden die Stadtwerke Gronau weiter damit beauftragt, den Hochbau auf dem Kurt-Schumacher-Platz mit Räumlichkeiten für Gastronomie, Indoor-Spielplatz und Stadtmarketing/Kultur-GmbH- Räumlichkeiten zu errichten und im Wege des Teileigentums an die Stadt Gronau zu übergeben.
5. Zur Realisierung aller weiteren Gebäude auf und um den Kurt-Schumacher-Platz gründet die Stadt Gronau eine Projektgesellschaft in Form einer GmbH, deren ausschließliche Aufgabe der Bau und die Errichtung der Gebäude und der zusätzlichen Tiefgarage am Kurt-Schumacher-Platz ist. Einen Vorschlag zur personellen Ausstattung und den Gesellschaftsvertrag legt die Verwaltung nach der Sommerpause vor.
6. Das Gebäude Kurt-Schumacher-Platz 9 wird entmietet und abgebrochen, um Platz für das Gesundheitszentrum zu schaffen. Das Gesundheitszentrum wird prioritär am vorgeschlagenen Standort für den Eigentümer Stadt Gronau errichtet.
7. Die neue Tiefgarage und die beiden weiteren Gebäude werden ebenfalls auf Namen und Rechnung der Stadt Gronau durch die neue Gesellschaft errichtet. Insbesondere die Tiefgarage wird in enger Abstimmung mit den Stadtwerken Gronau errichtet, da diese anschließend die Tiefgarage übernimmt und betreibt.
8. Verwaltungsseitig werden die notwendigen VGV – Verfahren für Planung und Realisierung eingeleitet.
9. Die WTG und die Verwaltung führen die weiteren Gespräche für die Vermietung der Flächen in den Gebäuden auf dem Kurt-Schumacher-Platz und entlang der Konrad-Adenauer-Straße soweit sie nicht für Verwaltungszwecke benötigt werden.
Bebauungsplant Nr. 199 "Östlich der Lennéstraße", Stadtteil Gronau
Der Rat hat beschlossen, die Angelegenheit zur Beratung in den nächsten Rat zu vertagen.
109. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Gronau für den Bereich "Nördlich der Oststraße", Stadtteil Epe
Der Rat hat den Antrag auf Änderung des Flächennutzungsplans im Bereich zwischen Antoniusstraße im Westen, der Straße Auf der Sunhaar im Norden, der Wilhelmstraße im Osten und der Oststraße im Süden mehrheitlich abgelehnt.
Entwurf des Jahresabschlusses 2020 der Stadt Gronau (Westf.)
Der Rat nimmt den Entwurf des Jahresabschlusses 2020 zur Kenntnis und verweist ihn gemäß § 101 der Gemeindeordnung NRW (GO NRW) mit den dazugehörigen Anlagen zur Prüfung an den Rechnungsprüfungsausschuss.
Projektverlängerung/-verstetigung: Inklusive Übergangsgestaltung Kindertagesstätten - Grundschulen
Der Rat hat einstimmig beschlossen, 5 Stellen der Projektgruppe Inklusive Übergangsgestaltung Kindertagesstätten - Grundschulen mit einem Stellenanteil von 2,5 Vollzeitäquivalenten zu entfristen. Darüber hinaus beschließt der Rat in die Stellenplanberatung für 2022 ein weiteres 0,5 Vollzeitäquivalent in den Stellenplan aufzunehmen.
Weiterentwicklung der Richtlinien zur Förderung von Kindern in der Kindertagespflege zum 01.08.2021
Der Rat hat einstimmig folgenden Beschluss gefasst: Die Weiterentwicklung der beigefügten Richtlinien zur Förderung von Kindertagespflege wird mit Inkrafttreten zum 01.08.2021 beschlossen.
Besetzung von Ausschüssen
Der Rat hat einstimmig beschlossen:
Hr. Barsavm Ercan hat seine Mitgliedschaft im Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Digitales niedergelegt. Als Nachfolger schlägt die Fraktion pro:Bürgerschaft Herrn Andreas Luzius vor.
Hr. Michael Teuner hat seine stellv. Mitgliedschaft im Ausschuss für Sicherheit, Ordnung und Digitales niedergelegt. Als Nachfolger schlägt die Fraktion pro:Bürgerschaft Herrn Wolfgang Obst vor.
Frau Agnes Gehrke hat ihre stellv. Mitgliedschaft im Ausschuss für Soziales, medizinische Versorgung und Bevölkerungsentwicklung niedergelegt. Als Nachfolgerin schlägt die Fraktion Frau Nursen Metin vor.
Neue Gastronomie / Einspruch gegen einen Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses
Der Haupt- und Finanzausschuss hat am 16.06.2021 dem Verkauf des Grundstücks am Drilandsee für die neue Gastronomie mehrheitlich zugestimmt.
Der Stadtverwaltung ist ein Einspruch zugegangen, der nach der Gemeindeordnung zulässig ist. Über diesen Einspruch hat der Rat in nichtöffentlicher Sitzung entschieden. Der Rat hat dem Einspruch nicht zugestimmt, so dass der Beschluss des Haupt- und Finanzausschusses vom 16.06.2021 bestandskräftig wird.