In der Sitzung des Ausschusses für Mobilität, Umwelt und Klimaschutz am 25. November 2020 sowie der Sitzung des Rates am 16. Dezember 2020 hat die Stadt Gronau über die Auswirkungen der Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen auf die Erhebung des Straßenbaubaubeitrags berichtet.
Das Kommunalabgabengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen wurde mit Wirkung vom 1. Januar 2020 geändert. Es wurde ergänzt um den § 8a „Ergänzende Vorschriften für die Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen und über die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen“. Als wesentliche Verbesserung für den Beitragszahler besteht ein erweiterter Spielraum der Kommunen zur Gewährung von Ratenzahlungen. Die Ratenzahlung kann für die Beitragszahlenden ohne Weiteres gewährt werden.
Bereits vor der Gesetzesänderung bestand die Möglichkeit, Anträge auf Ratenzahlung zu stellen. Jedoch setzt der Anspruch auf Ratenzahlung jetzt keine „erhebliche Härte für den Schuldner“ mehr voraus und die bisher erforderliche Prüfung der „wirtschaftlichen Verhältnisse“ seitens der Kommunen entfällt.
Die Verzinsung des jeweiligen Restbetrages beträgt nicht mehr statisch sechs Prozent pro Jahr, sondern zwei Prozentpunkte über dem zu Beginn des Jahres geltenden Basiszinssatz nach § 247 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), mindestens jedoch ein Prozent.
Zusätzlich ist am 3. April 2020 die „Richtlinien zur Förderung des kommunalen Straßenbaus (Förderrichtlinien kommunaler Straßenbau – FöRi-kom-Stra) vom 20. Januar 2020“ veröffentlicht worden. Das Land Nordrhein-Westfalen übernimmt gemäß Richtlinie voraussichtlich die Hälfte der kommunalen Straßenausbaubeiträge in Nordrhein-Westfalen, die von den Grundstückseigentümern zu erheben sind. Allerdings gilt dies nur für die Ausbaumaßnahmen, die nach dem 1. Januar 2018 durch die politischen Gremien beschlossen wurden.