Nachfolgend sind die sich daraus ergebenden wichtigsten Regelungen für den Sport aufgelistet:
Für Sportangebote gilt:
- Soweit dies für die Sportausübung erforderlich ist, darf auf das Tragen einer Maske verzichtet werden. Kinder bis zum Schuleintritt sind von der Verpflichtung zum Tragen einer Maske ausgenommen.
- An Sportzusammenkünften in Schulgebäuden dürfen nur immunisierte oder getestete Personen teilnehmen.
- Die Nutzung von Duschen ist gem. CoronaSchVO nicht untersagt, wobei die Reinigung der Kontakt- und Sanitärflächen sichergestellt sein muss.
- Hinweis: Die Duschen der städtischen Sportstätten können nicht genutzt werden, da die vorgeschriebenen Hygieneanforderungen nicht erfüllt werden können.
- Es müssen ausreichend Stellen zur Handhygiene bereitgestellt werden, Kontakt- und Sanitärflächen regelmäßig infektionsschutzgerecht gereinigt werden und gut sichtbar Informationen zum infektionsschutzgerechten Verhalten platziert werden.
Zudem gilt, wenn die Inzidenz im Kreis oder im Land NRW länger als 5 Tage bei 35 oder mehr liegt:
- Sportangebote in Innenräumen dürfen nur noch von immunisierten und getesteten Personen genutzt werden.
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund
ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder
Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.
- Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren gelten aufgrund
ihres Alters als Schülerinnen und Schüler und benötigen weder einen Immunisierungs- oder
Testnachweis noch eine Schulbescheinigung.