Mit Blick auf das Infektionsgeschehen und das bisherige Fehlen einer bundeseinheitlichen Regelung verlängert Nordrhein-Westfalen die aktuelle Coronaschutzverordnung zunächst bis zum 26. April. In der ab dem 19. April gültigen Fassung wurde der § 4c ergänzt.
Im Paragraf 4c geht es um die sogenannten "Modellprojekte". Für diese gilt unter anderem Folgendes:
- In Modellprojekten werden mit Hilfe von Hygiene- und Durchführungskonzepten bestimmte Bereiche des gesellschaftlichen und öffentlichen Lebens wieder geöffnet.
- Das Ziel ist es digitale Lösungen zu erproben und wissenschaftliche Erkenntnisse über das Infektionsgeschehen zur Pandemiebekämpfung zu gewinnen.
- Ein Modellprojekt beginnt frühestens am 19. April und ist auf die Dauer von mindestens drei Wochen zu befristen.
- Des Weiteren sind die Modellprojekte nur zulässig, wenn in dem jeweiligen Kreis oder der kreisfreien Stadt die 7-Tages-Inzidenz nicht mehr als 100 beträgt.
- Beträgt die 7-Tages-Inzidenz an sieben aufeinanderfolgenden Tagen mehr als 100, muss das Modellprojekt unverzüglich beendet werden.
Alle Inhalte sind in der Coronaschutzverordnung ab dem 19. April zu finden: