Maskenpflicht, Sperrstunde und Feiern in NRW - die Regeln im Überblick
o Sperrstunde: In NRW gilt ab Samstag, 17. Oktober 2020, für die Gastronomie in allen Kommunen mit hohen Corona-Neuinfektionszahlen eine verpflichtende Sperrstunde zwischen 23 Uhr und 6 Uhr. Sie gilt in Risikogebieten, also Kommunen mit 50 oder mehr Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner innerhalb sieben Tagen.
o Verkauf von Alkohol: Mit der Sperrstunde einher geht eine Einschränkung beim Verkauf von Alkohol. Er darf - in Corona-Risikogebieten - in der Zeit auch an Tankstellen und Kiosken nicht mehr verkauft werden.
o Kontaktbeschränkungen: NRW hält an seinen strengen Kontaktbeschränkungen fest: Weiterhin dürfen sich - unabhängig vom Infektionsgeschehen - nur maximal zehn Personen oder zwei Haushalte im öffentlichen Raum treffen. Ab einer 7-Tage-Inzidenz von 50 dürfen reduziert sich die Zahl auf fünf Personen oder zwei Haushalte.
o Private Feiern: Eindringlich bat Ministerpräsident Armin Laschet die Bürger in NRW darum, auf private Feiern zu verzichten. In den privaten Raum - also das eigene Haus samt Garten oder die eigene Wohnung - greift die Landesregierung nach wie vor nicht ein. An Festen aus herausragendem Anlass außerhalb einer Wohnung dürfen in Kommunen mit einer 7-Tages-Inzidenz von 35 höchstens 25 Personen teilnehmen. In Risikogebieten (Inzidenz 50) wird die Anzahl auf maximal zehn Personen beschränkt (gilt ab Montag, 19. Oktober 2020).
o Veranstaltungen: Veranstaltungen und Versammlungen sowie Kongresse mit mehr als 1000 Personen sind bei einer Inzidenz über 35 unzulässig. In Risikogebieten (Inzidenz 50) sind Veranstaltungen - sowohl drinnen als auch draußen - auf maximal 100 Personen beschränkt. Liegt aber ein entsprechendes Hygienekonzept vor, das von der zuständigen Behörde genehmigt wird, sind drinnen maximal 250 und draußen maximal 500 Personen erlaubt.
o Maskenpflicht: Die von Bund und Ländern beschlossene ergänzende Maskenpflicht aber einer Inzidenz von 35 wird auch in NRW umgesetzt. Sie soll in stark frequentierten Bereichen wie etwa einer Fußgängerzone gelten. Die Orte sollen aber die Kommunen selbst entscheiden. Außerdem gilt die Maskenpflicht auch bei Veranstaltungen auf dem Sitz- oder Stehplatz.
Weitere Änderungen in der neuen Fassung der Corona-Schutzverordnung betreffen Beerdigungen sowie standesamtliche Trauungen und Zusammenkünfte unmittelbar vor dem Ort der Trauung. Bei Beerdigungen gilt auch bei erhöhten Inzidenzwerten aufgrund der besonderen Situation keine feste Personenobergrenze, dafür aber künftig wieder generell eine Maskenpflicht. Für nahe Angehörige gibt es bei Beerdigungen wie auch bei standesamtlichen Trauungen weiterhin eine Ausnahme von der Abstandspflicht.
Im Kreis Borken liegt der Inzidenzwert bei 38,2 (Stand: 17.10.2020, 00.00 Uhr). Die Zahlen des Robert-Koch-Instituts (RKI) sind die entscheidenden Zahlen für die zusätzlichen Auflagen: Hier liegt der Wert bei 35,5 (Stand: 17.10.2020, 00.00 Uhr) für den Kreis Borken.