In der ab 04.05.2020 gültigen Corona-Schutzverordnung hat der Gesetzgeber einige Änderungen vorgenommen, die auch auf den Alltag auf Spielplätzen, in Bildungseinrichtungen und für Vereine Auswirkungen hat.
Hier finden Sie die Corona-Schutzverordnung in voller Länge:
Aufgrund der Änderung der Corona-Schutzverordnung wird aktuell geprüft, wie diese umgesetzt werden kann. Die Öffnung der Spielplätze und des LAGA-Geländes werden zum 07.05.2020 erfolgen. Hier ist jede/r Nutzer selbst in der Verantwortung, die Mindestabstände und Hygieneregeln einzuhalten.
Das Rock’nPop Museum öffnet seine Türen ab dem 05.05.2020.
https://www.rock-popmuseum.de/de/
Bei der VHS Gronau und der Musikschule Gronau wird gegenwärtig geprüft, wie die schrittweise Wiederaufnahme unter den besonderen Bedingungen der Corona-Pandemie umgesetzt werden ksnn. Die Bildungseinrichtungen werden dies auf ihren Internetseiten kommunizieren.
Volkshochschule Gronau:
Musikschule Gronau:
https://www.musikschule-gronau.de/
Spielplätze, LAGA-Gelände:
Ab dem 07.05.2020 ist die Nutzung von Spielplätzen wieder zulässig. Auch das LAGA-Gelände ist dann wieder geöffnet.
Zu beachten:
Begleitpersonen haben untereinander einen Mindestabstand von 1,5 Metern zu gewährleisten, soweit sie nicht z.B. zur Familie oder zur häuslichen Gemeinschaft gehören.
Hygieneregeln (z.B. waschen und desinfizieren von Händen) sind zu beachten.
Sportvereine:
Untersagt ist weiterhin jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (einschließlich Fitnessstudios und Tanzschulen).
Ausnahmen:
- Sportunterricht an den Schulen
- Durchführung von schulischen Prüfungen, sportpraktischen Übungen im Rahmen von Studiengängen
Veranstaltungen / Versammlungen:
Veranstaltungen und Versammlungen bleiben auch weiterhin untersagt.
Ausnahmen:
- Sitzungen von rechtlich vorgesehenen Gremien. Dies können Vereine und Parteien sein.
- Aufstellungsversammlungen zur Kommunalwahl und Vorbereitungsversammlungen
- Blutspendetermine
Zu beachten:
Hierbei sind bei der Durchführung von Sitzungen geeignete Vorkehrungen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Gewährleistung eines Mindestabstands von 1,5 Metern (auch in Warteschlangen) sicherzustellen.