Erschließungs- und Straßenbaubeiträge
Im Baugesetzbuch (BauGB) – §§ 123 ff. BauGB – schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Straße (= Erschließungsanlage) zu 90 % von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke getragen werden müssen.
Die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Gronau (Westf.) vom 21.06.1989 regelt alle weiteren Bestimmungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Nach § 8 des Kommunalabgabengesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen (im Folgenden nur noch KAG genannt) sind die Kommunen verpflichtet, auf der Grundlage einer kommunalen Satzung Straßenbaubeiträge zu erheben.
Die Satzung der Stadt Gronau (Westf.) über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen vom 10.03.1982 i.d.F. v. 10.01.1990 regelt alle weiteren Bestimmungen zur Erhebung von Straßenbaubeiträgen.
Der Rat der Stadt Gronau hat die Kriterien der Prioritätenliste für den Endausbau von Straßen in Gronau und Epe beschlossen. Diese Liste wird jährlich aktualisiert und veröffentlicht. Die Fortschreibung der Liste ist aktuell erfolgt (Stand: 25.11.2023).
Seit dem 01.01.2020 ist eine Änderung des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) in Kraft. Gemäß § 8 a Abs. 1 KAG hat jede Gemeinde ein gemeindliches Straßen- und Wegekonzept zu erstellen. Das Konzept wird bei Bedarf, mindestens jedoch alle zwei Jahre fortgeschrieben und veröffentlicht.