Fragen und Antworten zum Thema Denkmalschutz
Denkmäler tragen zur Verschönerung des Stadt- und Landschaftsbildes bei und steigern die Attraktivität der Region. Vielerorts zählen Baudenkmäler zu den touristischen Attraktionen einer Stadt. Denkmäler sind authentische, unwiederbringliche Zeugnisse vergangener Baukulturen, die in besonderer Weise die Entwicklung von Land und Leuten dokumentieren.
Sie sind in hohem Maße identifikationsbildend, auch im Sinne von Heimatbewusstsein und Heimatverbundenheit.
Hier finden Sie Hinweise zu den Themen:
Dieses Seite erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit.
Ausschlaggebend bleibt stets die Beurteilung anhand des jeweiligen Einzelfalles,
den Sie mit uns besprechen sollten.
Die 10 häufigsten Irrtümer zum Thema Denkmalschutz
1. Ein Objekt/Gebäude wird erst mit der Unterschutzstellung zum Denkmal.
Kulturdenkmale im Sinne des Denkmalschutzgesetztes sind Baudenkmale, Bodendenkmale und bewegliche Denkmale, an deren Erhaltung wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen, wissenschaftlichen oder städtebaulichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse bedeutend sind und wenn für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Sobald eine dieser Bedeutungen und einer dieser Gründe vorliegen, handelt es sich bei dem Objekt/ dem Gebäude bereits um ein Denkmal; die Denkmaleigenschaft ist gegeben.
Mit der Eintragung eines solchen Denkmals in die Denkmalliste wird es den besonderen Schutzvorschriften des Denkmalrechts unterworfen (Unterschutzstellung). Eigentümer und sonstige Nutzungsberechtigte werden verpflichtet, dieses Denkmal instand zu halten, instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen (§ 7 DSchG NRW). Baudenkmäler und ortsfeste Bodendenkmäler sind dann so zu nutzen, dass die Erhaltung der Substanz auf Dauer gewährleistet ist (§ 8 DSchG NRW).
Mit der denkmalrechtlichen Unterschutzstellung gelten schließlich auch die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetztes, d.h. vor Durchführung von Maßnahmen an und in der Umgebung von Denkmälern und auch vor Nutzungsänderungen ist eine denkmalrechtliche Erlaubnis einzuholen (§ 9 DSchG NRW).
2. Denkmalwert sind nur einzigartige, herausragende oder schöne Kunstwerke oder Gebäude.
Der Denkmalbegriff geht weit über das hinaus, was landläufig als Kunstdenkmal bezeichnet wird und erfasst Objekte, die allgemein Zeugnis von unserer Kultur und Geschichte geben können.
Auch auf den ersten Blick kleine oder unscheinbare Dinge können Geschichte überliefern und deshalb schützenswert sein. So reicht die Palette von Kirchen bis hin zu Wegekreuzen, von Burgen bis hin zu Stadtmauern, von Rathäusern bis zu Schulen, von Friedhöfen bis zu einzelnen Grabmälern, von Schlossanlagen bis zum Arbeiterhaus, von Parkanlagen bis hin zu Straßenalleen, von ganzen Arbeitersiedlungen bis hin zu einzelnen Wohn- und Geschäftsbauten.
Bodendenkmäler können beispielsweise Reste von einzelnen Häusern sein, aber auch Reste von Brunnen, Produktionsstätten, Wasserleitungen, künstlichen Gewässern, Verkehrssystemen und kultischen Stätten.
3. Denkmäler stammen immer aus vergangener Zeit; je älter, desto denkmalwerter ist ein Objekt.
Der Denkmalbegriff ist nicht nur vom Erscheinungsbild her sehr weit gefasst. Er ist auch zeitlich nicht eingegrenzt, kann also durchaus Objekte der neueren Geschichte (z.B. das Gronauer Rathaus aus den 70er Jahren) umfassen. Entscheidend ist, dass sie historische Botschaften in die Gegenwart und für spätere Zeiten übermitteln können.
4. Ein verfallenes oder schlecht erhaltenes Objekt ist nicht mehr denkmalwert und braucht nicht mehr unter Denkmalschutz gestellt werden.
So wie „bedeutend" nicht gleich zu setzen ist mit „berühmt, „besonders groß", „kostbar oder „alt, muss ein Denkmal auch nicht „schön" sein oder sich in perfektem Zustand befinden.
Grundsätzlich gilt, dass auch schwer beschädigte Denkmäler erhaltenswert sind, solange hierdurch der Zeugniswert des Denkmals nicht vollständig untergegangen ist. Ausnahmsweise kann das öffentliche Interesse an der dauerhaften Erhaltung eines Denkmals entfallen, wenn das Schutzobjekt offenkundig abgängig, etwa akut einsturzgefährdet und nicht mehr zu retten ist.
Ist der Verfall des Denkmals nicht mehr aufzuhalten und eine Wiederherstellung unter Beibehaltung der Denkmaleigenschaft in technischer Hinsicht unmöglich, kann allerdings immer noch ein erhebliches Interesse an der Erforschung des Denkmals bestehen (neben Dokumentation auch Bergung, Lagerung und ggf. Wiederverwendung von einzelnen Bestandteilen des Denkmals). Um diese sicherzustellen, könnte eine Unterschutzstellung gerechtfertigt und erforderlich bleiben.
5. Denkmalwert ist nur das, was die Öffentlichkeit sieht.
Bei Denkmälern und Denkmalbereichen kommt es in der Beurteilung des Denkmalwertes und seiner Beeinträchtigung auf alle Ansichten des Gebäudes an und nicht allein auf die Einsehbarkeit vom öffentlichen Raum aus. Für die Beurteilung ist nach der Rechtsprechung auch nicht das „Empfinden“ eines Durchschnittsbetrachters, sondern die Sichtweise eines denkmalpflegerischen Sachverständigen maßgebend, der mit dem Baudenkmal und seiner Epoche vertraut ist.
Weitverbreitet ist auch die Auffassung, dass sich die Unterschutzstellung von Gebäuden nur auf die Fassaden bezieht. Dies ist jedoch nur in ganz wenigen Ausnahmen der Fall. Die Überraschung ist daher meist sehr groß, wenn die Eigentümer erfahren, dass auch das Innere eines Gebäudes geschützt ist.
Die Fassaden dokumentieren nur einen Teilaspekt. Erst mit der Einbeziehung des lnneren erhalten wir Auskunft, wie Menschen zu einer bestimmten Zeit lebten, die Art und Weise, wie sie wohnten und wie sie arbeiteten. Deshalb gelten auch für Nutzungen und Grundrisse, die oft nicht mehr den heutigen Vorstellungen entsprechen, die Grundsätze der Denkmalpflege, nämlich den Charakter und die historische Aussagefähigkeit des Denkmals weitgehend zu erhalten.
Außerdem können sich im Inneren des Gebäudes Ausstattungsdetails wie Türen, lntarsienböden, Vertäfelungen, Stuckdecken oder Raumausmalungen etc. von Denkmalwert befinden, möglicherweise auch unter einer abgehängten Decke oder unter einem Wandverputz verborgen.
Bodendenkmäler sind bereits von ihrer Definition her im Boden oder auch in einem Gewässer verborgene bewegliche oder unbewegliche Denkmäler. Erkannt werden sie meist nur an Landschafts- oder Bewuchsmerkmalen, durch erhöhte Fundkonzentrationen oder durch geophysikalische Prospektionsmethoden.
6. Denkmalwert ist nur das, was im Originalzustand erhalten ist.
Der Grundgedanke des Denkmalschutzes stellt nicht darauf ab, dass ein Gebäude vom Zeitpunkt seiner Errichtung an unverändert geblieben sein muss.
An beinahe jedem Gebäude werden im Laufe seines Bestehens zur Behebung von Schäden durch äußere Einwirkungen wie Krieg, Brand, Naturereignisse etc. Eingriffe, aber auch durch Entwicklung und Fortschritt bedingte An-, Um- und Ausbauten vorgenommen worden sein.
Möglicherweise sind es gerade die Veränderungen gegenüber dem ursprünglichen Zustand, die ihrerseits historisch bedeutsame (z.B. architektonische, soziale, politische oder ideologische) Entwicklungen dokumentieren und damit die Denkmaleigenschaft des Objekts ausmachen.
Oft handelt es sich aber auch um Veränderungen ohne Zeugniswert, die die Denkmalaussage schmälern oder verfälschen (sog. Bausünden), oder um Veränderungen, die in Kenntnis der Denkmaleigenschaft aus zwingenden Gründen vorgenommen worden sind. Solche Vorbelastungen führen keineswegs zwangsläufig dazu, dass ein Gebäude nur noch in Teilen denkmalwert ist; dies gilt vor allem dann, wenn die Veränderungen substanziell reversibel sind, also wieder rückgängig gemacht werden könnten.
Die Beurteilung und Entscheidung, ob „Veränderungen an Veränderungen" im konkreten Einzelfall denkmalverträglich sind, erfolgt im Rahmen des denkmalrechtlichen Erlaubnisverfahrens.
7. Nach der Unterschutzstellung darf ein Denkmal nicht mehr verändert oder umgenutzt werden.
Nach dem nordrhein-westfälischen Denkmalschutzgesetz sind Denkmäler zu erhalten und sinnvoll zu nutzen. Vorrangiges Ziel ist danach immer die Substanzerhaltung; je mehr nämlich an einem Baudenkmal erneuert wird, desto mehr verliert es die Altersspuren seiner wechselvollen Lebensgeschichte und an Zeugniswert, etwa in Bezug auf historische Handwerkstechniken.
Wenn jedoch nach eingehender Prüfung festgestellt werden muss, dass eine Erhaltung durch lnstandsetzung oder Reparatur nicht möglich ist, wird ein Austausch oder Ersatz in gleichem Material in Frage kommen.
Der Gesamtbestand eines Baudenkmals kann aber langfristig nur dann in seiner Existenz gesichert werden, wenn er auch nutzbar bleibt und genutzt wird. Leerstand von Gebäuden führt zwangsläufig zu materiellem Verschleiß und letztlich zum Verfall. Eben das will der Denkmalschutz verhindern!
Die Weiterführung der angestammten Nutzung ist in der Regel die denkmalverträglichste. Manchmal sind jedoch Nutzungsänderungen zwingend, z.B. die Umnutzung eines ehemaligen landwirtschaftlichen Gebäudes nach Aufgabe der Hofstelle. In solchen Fällen werden Eingriffe in den denkmalwerten Bestand unvermeidlich sein. Aber auch bei gleichbleibender Nutzung können zeitgemäße Anforderungen an Wohn- oder Arbeitsbedingungen Veränderungen am Baudenkmal rechtfertigen. Gleiches gilt für zwingende gesetzliche Vorgaben bezüglich der Gefahrenabwehr (z.B. Brandschutz, Standsicherheit etc.).
Hier gilt es, Lösungen zu finden, die sowohl der Erhaltung der Wesensmerkmale des Denkmals, als auch der Nutzungsanforderung durch den Eigentümer gerecht werden.
8. Denkmalgeschützte Wohngebäude lassen sich nicht energetisch sanieren.
Baudenkmale sollen vor vermeidbaren Veränderungen geschützt werden, um sie als authentische Zeugnisse der Vergangenheit zu erhalten. Andererseits ist die wirtschaftliche und energiebewusste lnstandsetzung eine gute Voraussetzung, um Baudenkmale langfristig zu erhalten.
Bei der energetischen Ertüchtigung des historischen Baubestandes muss die Denkmaleigenschaft allerdings umfassend gewahrt werden. Die mit dem Ziel der Senkung der CO2-Emmissionen verbundenen Maßnahmen dürfen nicht zu Verlusten des baukulturellen Erbes führen (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 29.04.2010). Die für Neubauten geltenden rechtlichen Anforderungen können beim Baudenkmal in aller Regel nur eingeschränkt erfüllt werden. Für die Anforderungen aus der Energiesparverordnung können Befreiungen erteilt werden. Bei denkmalgeschützten Gebäuden ist kein Energieausweis notwendig.
Architektinnen und Architekten sowie Energieberaterinnen und —berater sind bei Baudenkmälern besonders gefordert. lnsbesondere der ganzheitlichen Betrachtung der energetischen Ertüchtigung, u.a. durch Verbesserung der Anlagentechnik, gezielter Dämm-Maßnahmen an den Decken zum Dach und über dem Keller, Nachrüsten von Schwachstellen wie Fenster und Außentüren, kommt hierbei besondere Bedeutung zu.
Baudenkmale sind also bei der energetischen Sanierung der Wohnbauten nicht von vorneherein ausgeschlossen. Andererseits ist nicht alles, was energietechnisch möglich ist, auch uneingeschränkt denkmalverträglich.
Das Thema der energetischen Gebäudesanierung ist aber noch relativ jung. Die bislang zur Verfügung stehenden energetischen Sanierungsmethoden werden ständig weiter entwickelt. Deshalb setzt man in der Praxis an Baudenkmalen auch immer wieder noch auf reversible, teils auch vorübergehende Lösungen, die dann ohne bleibende Schäden durch zukünftig deutlich verbesserte, werterhaltende Methoden und Materialien ersetzt werden können.
9. Solaranlagen an und auf denkmalgeschützten Gebäuden sind generell verboten.
Solaranlagen auf denkmalgeschützten Häusern sind nicht grundsätzlich ausgeschlossen. Ob Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der Erlaubnis für eine solche Anlage entgegenstehen können, darf — so die Rechtsprechung — „nicht in abstrakter, auf alle denkbaren Einzelfälle anwendbarer Form benannt werden, sondern muss stets anhand der Besonderheiten des zur Entscheidung stehenden konkreten Falles geklärt werden."
Die Denkmalbehörde muss bei ihren Entscheidungen im Erlaubnisverfahren in jedem Einzelfall die Abwägungsgrundlagen sorgfältig ermitteln und dabei die den Denkmalwert begründenden Eigenschaften den Interessen des Eigentümers gegenüberstellen.
Bei Solaranlagen ist dabei zwischen solarthermischen Anlagen zur Warmwasserbereitung und Photovoltaikanlagen zur Stromgewinnung zu unterscheiden. Während die Produktion von solarthermischer Energie zum Verbrauch vor Ort auch der Nutzung des Denkmals dienen kann, wird die Herstellung von Strom aus photovoltaischen Anlagen kommerziell genutzt und ist ortsungebunden.
Die Eigentumsgarantie des Grundgesetzes begründet keinen Anspruch auf eine besonders rentable Ausnutzung des Baudenkmals. Dass dem Denkmaleigentümer bei Versagung der Solaranlage Gewinne entgehen, ist deshalb kein durchschlagendes Argument.
Maßstab ist vielmehr die Frage der Zumutbarkeit der Denkmalerhaltung: dem Eigentümer ist die Versagung einer das Denkmal beeinträchtigenden Solaranlage nur dann unzumutbar, wenn das Denkmal andernfalls weder sinnvoll genutzt noch veräußert werden kann.
10. Der Kauf eines denkmalgeschützten Gebäudes lohnt sich nicht.
Mit dem Erwerb oder der Sanierung eines Baudenkmals gehen gleich mehrere Vorteile einher. Zum einen verfügen Baudenkmäler häufig über eine sehr gute Lage und ermöglichen ein Wohnen in einer ganz besonderen, historischen Atmosphäre.
Zum anderen werden Baudenkmäler steuerlich begünstigt: Bei Selbstnutzung einer denkmalgeschützten lmmobilie dürfen zehn Jahre lang jeweils neun Prozent der Kosten für Herstellung, Renovierung und Modernisierung als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden.
Zwar gilt die steuerliche Begünstigung nicht für den Kauf an sich, sondern lediglich für die Baumaßnahmen nach Kauf — allerdings machen die Kosten für Renovierung und Modernisierung häufig bis zu 85 Prozent der Gesamtkosten aus.
Von denen können also über zehn Jahre 90 Prozent steuerlich abgesetzt werden. Angesichts dieser Aussichten lohnt es sich aus finanzieller Sicht durchaus, über den Kauf eines Baudenkmals nachzudenken — zumal sich ein gut renoviertes Baudenkmal auch gut vermieten oder wiederverkaufen lässt.
Allgemeine Informationen zum Thema Denkmalschutz und -pflege
Untere Denkmalbehörde
Die "Untere Denkmalbehörde" der Stadt Gronau, betreut die eingetragenen Bau- und Bodendenkmäler, sowie die beweglichen Denkmäler innerhalb des Stadtgebietes, da sie das "Gesicht" einer Stadt prägen; auch die unmittelbare Denkmalumgebung hat für das Stadtbild eine Bedeutung.
Die Untere Denkmalbehörde ist zuständig für den Schutz und die Pflege der Denkmäler und handelt dabei u. a. auf der Rechtsgrundlage des Gesetzes zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen (Denkmalschutzgesetz – DSchG NRW).
Denkmäler sollen erhalten, gepflegt, sinnvoll genutzt und bei öffentlichen Planungen angemessen berücksichtigt werden. Daher liegt die Hauptaufgabe der Unteren Denkmalbehörde in der Beratung und Betreuung der Denkmaleigentümer, ihre Denkmäler zu erhalten und zu pflegen.
Dazu zählen insbesondere die Abstimmungstermine und Beratungen der Denkmaleigentümer vor Ort, die Vorbereitung und Durchführung des Erlaubnisverfahrens, sowie Hilfe bei der Antragstellung. Des Weiteren die Recherche und Realisierung von Förderungsmöglichkeiten, sowie die Hilfe zur Ausschöpfung der steuerlichen Vergünstigungen.
Denkmaleigentümer
Den Eigentümern und sonstigen Nutzungsberechtigten eines Denkmals fällt eine besondere Aufgabe zu. Sie sind im Rahmen der Sozialpflichtigkeit ihres Eigentums verpflichtet, das Denkmal instand zu halten und instand zu setzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefahren zu schützen, sowie bei der Nutzung von Bau- und Bodendenkmälern die Erhaltung der Substanz auf Dauer zu gewährleisten (siehe DSchG NRW).
So gehen bedeutende Bauwerke und Spuren unserer Kulturgeschichte nicht unerkannt verloren und wir können auch zukünftig unsere Geschichte nicht nur nachlesen, sondern täglich erleben.
Denkmalliste
Wird für ein Objekt der Denkmalwert festgestellt, erfolgt zwingend die Eintragung in die Denkmalliste der Stadt. Als Grundlage für die Aufnahme von Gebäuden in die Denkmalliste wird im Rahmen des Unterschutzstellungsverfahrens der Denkmalwert eines Gebäudes oder eines Bodenfundes geprüft.
Die Untere Denkmalbehörde entscheidet, welche Gebäude in die Denkmalliste eingetragen werden. Die Denkmalpflegeämter der Landschaftsverbände sind wegen ihres speziellen Sachverstandes und zur Sicherstellung einer einheitlichen Bewertung denkmalpflegerischer Fragestellungen in das Verfahren eingebunden.
In Gronau gibt es insgesamt 349 Denkmäler, davon 343 Baudenkmäler, 4 Boden- und 2 bewegliche Denkmäler, die in die amtliche Denkmalliste der Stadt Gronau eingetragen wurden.
Die amtliche Denkmalliste enthält neben aktuellen Fotos, zu jedem Objekt zahlreiche Informationen und natürlich die Denkmalwertbegründung und wird Ihnen auf dieser Seite digital zur Verfügung gestellt.
Was ist ein Denkmal?
Das Denkmalschutzgesetz definiert Denkmäler folgendermaßen: Denkmäler sind Sachen, Mehrheiten von Sachen oder Teile von Sachen, an deren Erhaltung und Nutzung ein öffentliches Interesse besteht. Ein öffentliches Interesse besteht, wenn die Sachen bedeutend sind für die Geschichte des Menschen, für Städte und Siedlungen oder für die Entwicklung der Arbeits- und Produktionsverhältnisse und wenn für die Erhaltung und Nutzung künstlerische, wissenschaftliche, volkskundliche oder städtebauliche Gründe vorliegen.
Für die Eintragung müssen nicht alle Bedeutungen und nicht alle Gründe vorliegen. Im Benehmen mit dem LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen wird der Denkmalwert festgestellt. Die Untere Denkmalbehörde informiert den Eigentümer im nachfolgenden Anhörungsverfahren über die Eintragungsabsicht.
Nach Abschluss des Anhörungsverfahrens erhält der Eigentümer einen Eintragungsbescheid. Der Eigentümer kann gegen die Unterschutzstellung Rechtsmittel einlegen. Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer, aber auch Nutzungsberechtigte von Baudenkmälern sollten Ihre Rechte und Pflichten nach dem Gesetz zum Schutz und zur Pflege der Denkmäler im Lande Nordrhein-Westfalen - kurz: DSchG NRW - kennen.
Die wichtigsten Fragen des denkmalrechtlichen Erlaubnis- und Bescheinigungsverfahrens, für das wir als Untere Denkmalbehörde zuständig sind, sowie zur Beantragung von Fördergeld und Energieeinsparungsverordnung haben wir daher auf dieser Seite für Sie zusammengefasst.
Denkmalrechtliche Erlaubnis
Das Erlaubnisverfahren nach § 9 DSchG NRW
Wofür benötigen Ich eine denkmalrechtliche Erlaubnis?
Gehen Sie davon aus, dass Sie grundsätzlich für alle Veränderungen an und in Ihrem Denkmal eine vorherige denkmalrechtliche Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW benötigen.
Unter Veränderung ist jede Tätigkeit zu verstehen, die den bestehenden Zustand abändert, auch wenn dieser nicht der historisch originale ist oder auf nicht rechtmäßige Weise zustande gekommen ist.
Abriss und neuer Anbau, neuer Putz und Neuanstrich, Fenstererneuerung und Dacheindeckung, neues Schaufenster und Werbeanlage, Heizungssanierung, Reparatur eines Rohrbruchs, Erneuerung der Haustechnik (Heizung-, Sanitär-, Elektroinstallationen): dies sind beispielsweise Arbeiten, die für ein Denkmal wesentlich sein können und erlaubnispflichtig sind. Auch statische Eingriffe, wie Dachgeschossausbau und Mauerdurchbrüche müssen der Unteren Denkmalbehörde gemeldet werden.
Bitte beachten Sie, dass die denkmalrechtliche Erlaubnis eine eventuell nach anderen Vorschriften (z. B. eine Baugenehmigung) erforderliche Erlaubnis nicht ersetzen kann.
Was muss Ich im Rahmen des Erlaubnisverfahrens beachten?
Sie müssen die notwendige Erlaubnis unbedingt vor der Durchführung oder Beauftragung der geplanten Maßnahmen beantragen.
Der Antrag ist schriftlich mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Gronau, Fachdienst 461 Stadtplanung/Untere Denkmalbehörde, Grünstiege 64, 48599 Gronau, einzureichen.
Vereinbaren Sie möglichst frühzeitig einen Beratungstermin mit uns! Dann können Ihre Pläne und die Anforderungen des Denkmalschutzes von Anfang an in Planung und Ausführung zusammengeführt und vergebliche Planungskosten vermieden werden.
Welche Unterlagen muss Ich dem schriftlichen Antrag beifügen?
Sie müssen alle Unterlagen, die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich sind, mit dem Antrag einreichen.
Das können Leistungs-, Ausführungsbeschreibungen, Angebote von Firmen, Zeichnungen (Bestand und Planung), sowie Fotos sein, die Aufzählung ist hier nicht abschließend. Der Umfang der einzureichenden Unterlagen richtet sich nach der geplanten Maßnahme sowie der Bedeutung und Eigenart des Baudenkmals. Entscheidend ist, dass sich aus den eingereichten Unterlagen Art und Umfang der geplanten Maßnahmen genau ersehen lassen.
Erteilung der Erlaubnis
Nach Prüfung Ihres Antrags entscheiden wir im Benehmen mit dem Landschaftsverband Westfalen/Lippe.
Stehen Ihrem Antrag keine Gründe des Denkmalschutzes entgegen oder verlangt ein überwiegendes öffentliches Interesse die Maßnahme, erteilen wir Ihnen die beantragte Erlaubnis. Andernfalls können wir nur eine Erlaubnis mit Nebenbestimmungen erlassen oder müssen Ihren Antrag sogar teilweise oder ganz ablehnen.
Kann eine erteilte Erlaubnis durch eine mündliche Vereinbarung erweitert werden?
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Sie jede Veränderung einer bereits mit der uns abgestimmten Maßnahme wiederum schriftlich beantragen. Andernfalls kann später nicht nachgewiesen werden, dass die Durchführung der Maßnahme so erlaubt worden ist.
Das kann zu Problemen (und höheren Kosten für Sie) führen, da wir schlimmstenfalls den Rückbau der Maßnahme verlangen müssen. Auch das Bescheinigungsverfahren für steuerliche Vergünstigungen wäre beeinträchtigt, da diese Bescheinigungen nur bei nachgewiesener Abstimmung ausgestellt werden können.
Wie lange gilt die Erlaubnis?
Die denkmalrechtliche Erlaubnis gilt zwei Jahre. Sie erlischt, wenn Sie nicht innerhalb von zwei Jahren nach Erteilung der Erlaubnis mit der Durchführung des Vorhabens beginnen oder die Durchführung zwei Jahre unterbrechen.
Sollten Sie nach Ablauf der Frist Maßnahmen durchführen wollen, müssen Sie eine Verlängerung der Erlaubnis oder eine neue Erlaubnis bei uns beantragen. Sie sind nicht verpflichtet, von der Erlaubnis Gebrauch zu machen.
Welche Folgen hat es, wenn Ich mit einer Maßnahme ohne vorherige Erlaubnis beginne oder abweichend von der Erlaubnis arbeite?
Wer Arbeiten ohne Erlaubnis, unsachgemäß oder im Widerspruch zu Auflagen durchführt, muss auf Verlangen der Denkmalschutzbehörde die Arbeiten sofort einstellen und den vorherigen Zustand wiederherstellen.
Zudem kann das Verhalten mit einer Ordnungsverfügung und Zwangsmaßnahmen geahndet werden. Das Durchführen von Baumaßnahmen, die nicht erlaubt worden sind, ist eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße von bis zu 250.000,- € belegt werden kann. Bei Beseitigung eines Denkmals ohne Erlaubnis droht eine Geldbuße bis zu 500.000,- €.
Bedeutet die Erlaubnisfähigkeit, dass für die erlaubten Maßnahmen eine Bescheinigung für steuerliche Vergünstigung wird?
Nein! Nicht jede Maßnahme, die denkmalrechtlich zu erlauben ist, ist auch bescheinigungsfähig für steuerliche Vergünstigungen!
Entstehen Gebühren für die Erteilung der Erlaubnis
Nein, die Erteilung der denkmalrechtlichen Erlaubnis ist gebührenfrei.
Bescheinigung für steuerliche Zwecke (Steuervergünstigung)
Das Verfahren zur Erteilung von Bescheinigungen für steuerliche Vergünstigungen gemäß §§ 7i, 10f und 11b des Einkommensteuergesetzes in Verbindung mit § 36 DSchG NRW
Wofür kann eine Bescheinigung zur steuerlichen Vergünstigung ausgestellt werden?
Die Bescheinigung kann nur für Aufwendungen erteilt werden, die die drei wesentlichen Voraussetzungen „Denkmal, Abstimmung und Erforderlichkeit" erfüllen. Bescheinigungen für steuerliche Zwecke können nur für Arbeiten an Denkmälern erteilt werden. Zwingend erforderlich ist deshalb, dass das Denkmal bestandskräftig in die Denkmalliste eingetragen worden ist oder jedenfalls die vorläufige Eintragung angeordnet wurde.
Aufwendungen für Arbeiten an Gebäudeteilen, die nicht unter Denkmalschutz stehen, sind dabei generell nicht bescheinigungsfähig. Auch wenn eine Abstimmung bezüglich dieser Gebäudeteile erfolgt ist, ist dies nicht gleichzusetzen mit ihrer Bescheinigungsfähigkeit. Ist nur ein Teil des Gebäudes unter Schutz gestellt, sind nur die Aufwendungen für Baumaßnahmen bescheinigungsfähig, die nach Auffassung der Denkmalschutzbehörde zur Erhaltung dieses Bauteils erforderlich waren.
Die Baumaßnahmen müssen zudem vor Beginn ihrer Ausführung mit der Unteren Denkmalbehörde abgestimmt worden sein.
Dabei gilt: Nicht jede Maßnahme, die denkmalrechtlich zu erlauben ist, ist auch bescheinigungsfähig! Die Abstimmung ist zwischen den Beteiligten schriftlich festzuhalten. Aufwendungen, die vor, ohne oder abweichend von der Abstimmung angefallen sind, können nicht als Grundlage für die Berechnung der Bescheinigung herangezogen werden.
Ist eine vorherige schriftliche Abstimmung unterblieben, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung einer Bescheinigung nicht vor. Diese kann nicht nachträglich ersetzt werden, auch nicht durch eine nachträglich erteilte Baugenehmigung oder denkmalrechtliche Erlaubnis.
Außerdem müssen die vorgenommenen Baumaßnahmen nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich waren. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass Aufwendungen, die zu keinem der beiden Zwecke erforderlich sind, von der möglichen Begünstigung ausgeschlossen sind. An das Kriterium der Erforderlichkeit sind dabei jeweils strenge Maßstäbe anzulegen.
Was ist eine Maßnahme zur Erhaltung oder zur sinnvollen Nutzung?
Eine Maßnahme zur Erhaltung liegt vor, wenn die Aufwendungen für die Erhaltung der Substanz des Baudenkmals erforderlich gewesen sind, um die individuellen Merkmale zu erhalten, die die Eigenschaft des Gebäudes als Baudenkmal begründen.
Es reicht nicht aus, dass die Aufwendungen aus denkmalpflegerischer Sicht angemessen oder vertretbar sind, vielmehr müssen sie unter denkmalpflegerischen Gesichtspunkten notwendig sein. Die Entscheidung hierüber obliegt alleine der Denkmalbehörde. Aufwendungen, die nicht der Eigenart des Baudenkmals als solchen entsprechen, sind nicht bescheinigungsfähig.
Maßnahmen zur sinnvollen Nutzung sind solche, die zur Anpassung eines Baudenkmals an zeitgemäße Nutzungsverhältnisse erforderlich sind (etwa im Einzelfall Aufwendungen für Heizungsanlagen oder zeitgemäße Sanitäranlagen). Aufwendungen hierfür sind ebenfalls bescheinigungsfähig.
Dabei ist jedoch genau zu differenzieren. Denn Aufwendungen, die lediglich der Optimierung der wirtschaftlichen Nutzung des Baudenkmals dienen, sind nicht bescheinigungsfähig. Hierzu gehört in der Regel der Ausbau des Dachgeschosses zusätzlich zur vorhandenen Nutzung. Insbesondere sind Kosten für neue Gebäudeteile, die zur Erweiterung der Nutzfläche führen (etwa Anbauten und Erweiterungen wie Spitzbodenausbau, Kellerausbau, Balkone) nicht bescheinigungsfähig.
Gleiches gilt für Schönheitsreparaturen, wiederkehrende Gebühren (etwa Schornsteinfeger, Wartungskosten), sowie Kosten für sogenannte Luxusaufwendungen, also für Aufwendungen, die über dem Durchschnitt liegende Kosten verursachen. Auch Aufwendungen für Tiefgaragen, neue Stellplätze oder Garagen sind nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen bescheinigungsfähig.
Sind Eigenleistungen bescheinigungsfähig?
Nein! Nur tatsächlich angefallene Aufwendungen sind bescheinigungsfähig. Da ersparte Kosten steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden können, ist der Wertersatz für eigene Arbeitsleistung der Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer oder für unentgeltlich Beschäftigte nicht bescheinigungsfähig.
Welche Unterlagen muss Ich einem Antrag auf Erteilung einer Bescheinigung auf steuerliche Vergünstigung beifügen?
Fügen Sie Ihrem
- schriftlichen Antrag die prüfbaren
- Rechnungsunterlagen im Original
- Auflistung aller Rechnungen bei!
Dies gilt auch, wenn Sie ein Unternehmen mit der Durchführung der Maßnahmen beauftragt haben!
Anhand der von Ihnen eingereichten Unterlagen müssen wir nachvollziehen können, für welche Baumaßnahmen die Aufwendungen jeweils entstanden sind. Daher ist es praktikabel, die Rechnungen mit einer laufenden Nummerierung zu kennzeichnen, die mit der Rechnungsauflistung übereinstimmen muss.
Zudem benötigen wir die Angabe, für welche Baumaßnahme (z. B. Einbau Bad, Instandsetzung Dach, etc.) die Materialien handwerklich oder bautechnisch verarbeitet wurden (Angabe Gewerk: z. B. Dachdeckerarbeiten, Maurerarbeiten etc.).
Die Rechnungsauflistung muss demnach mindestens die laufende Nummerierung, die Baumaßnahme, sowie das Gewerk enthalten, so dass eine exakte Zuordnung der entstandenen Aufwendungen zu den Rechnungen möglich ist.
Rechnungen, die nur einen Pauschal-/Festpreis ausweisen, können wir nur dann berücksichtigen, wenn Sie auch das dem Festpreis zugrundeliegende Originalangebot mit Leistungsbeschreibung zum Nachweis der Einzelkosten vorlegen.
Entstehen Gebühren für die Erteilung der Bescheinigung?
Ja! Die Gebühren richten sich nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen, Tarifstelle 4a.2 und betragen zurzeit:
- 1 %. der bescheinigten Aufwendungen bis 250.000 €, gegebenenfalls zuzüglich
- 0,5 %. der über 250.000 € bescheinigten Aufwendungen bis 500.000 €, gegebenenfalls, zuzüglich
- 0,25 % der über 500.000 € bescheinigten Aufwendungen, jedoch insgesamt höchstens 25.000 €.
- Bescheinigungen unter 5.000,- € sind gebührenfrei!
Ein Beispiel:
Bescheinigungssumme: 475.000,- €Rechnung: 1 % von 250.000,-€ = 2.500,00 €
+ 0,5 % von 225.000,- € = 1.125,00€
Höhe der Gebühr: = 3.625,00 €
Die Informationen zum Bescheinigungsverfahren haben wir der Broschüre „Steuertipps für Denkmaleigentümerinnen und Denkmaleigentümer" der Landesregierung Nordrhein- Westfalen und dem gemeinsamen Runderlass des Ministeriums für Bauen, Wohnen, Stadtentwicklung und Verkehr -VB 5-57.00- und des Finanzministeriums –S 2198b-000007-VB 1- vom 04. Juli 2016, entnommen.
Diese Broschüre können Sie im Internet- neben weiteren Informationen - kostenfrei herunterladen.
Denkmalförderung
So gibt es Zuschüsse für den Denkmalschutz!
Ein altes Haus hat seinen eigenen Charme. Doch ein denkmalgeschütztes Gebäude Instand zu setzen und modernen Wohnverhältnissen anzupassen ist oft aufwendig. Bauherren sind an Vorgaben gebunden; sie können aber Zuschüsse zu den Kosten beantragen.
Wichtigste Voraussetzung für die Förderung einer Instandsetzungsmaßnahme ist jedoch:
Alles vorher abstimmen!
Denn nur, wenn die Arbeiten im Vorfeld denkmalrechtlich erlaubt wurden, kann hierzu nach Abschluss der Maßnahmen ein Fördergeld bewilligt werden.
Um Konflikten vorzubeugen, empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld gemeinsam mit der Unteren Denkmalbehörde das Objekt zu besichtigen und die Behörde frühzeitig in die Planung einzubeziehen.
Hierdurch lässt sich zumindest grob klären, welche Anforderungen die Denkmalschützer stellen.
Diese Option steht auch Interessenten offen, die ein Baudenkmal kaufen und herrichten wollen!
Zwecks Förderung Ihrer Instandsetzungsmaßnahmen, müssen Sie einen schriftlichen Antrag bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Gronau stellen.
Fügen Sie Ihrem
- schriftlichen Antrag die prüfbaren
- Rechnungsunterlagen im Original
- bei Pauschalrechnungen die Originalangebote und eine
- Auflistung aller Rechnungen bei!
Diesen Antrag müssen Sie bis zum 15. September eines Jahres eingereicht haben, um im gleichen Jahr bei der Ausschüttung der Fördergelder berücksichtigt zu werden. Später eingegangene Anträge nehmen erst im Folgejahr an der Fördergeldverteilung teil (siehe Förderrichtlinie der Stadt Gronau).
Wieviel Fördergeld bekomme ich?
Eine definitive Fördersumme kann an dieser Stelle nicht benannt werden, da die Höhe der Förderung von mehreren Faktoren abhängig ist.
Die Förderung:
- kann nur im Rahmen der der Stadt Gronau zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel erfolgen. Die Höhe dieser Summe wird jährlich neu im Haushaltsplan der Stadt Gronau festgelegt.
- ist abhängig von der Höhe Ihrer bescheinigungsfähigen Kosten, die Sie für die Instandsetzung Ihres Baudenkmals aufgewendet haben.
- hängt von der Anzahl der eingereichten Förderanträge im Förderjahr ab, da der zur Verfügung stehende Betrag unter allen Denkmaleigentümern/-innen gerecht aufgeteilt werden muss.
Ein grundsätzlicher Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht!
Habe Ich weitere Fördermöglichkeiten?
Eine Förderung kann auch beim Kreis Borken und beim LWL-Denkmalpflege, Landschafts- und Baukultur in Westfalen beantragt werden.
Dafür sind ebenfalls schriftliche Anträge einzureichen; entweder bei der Unteren Denkmalbehörde der Stadt Gronau oder bei den vorgenannten Stellen direkt.
Weitergehende Informationen gibt es hierzu im Internet unter
Weiterhin gewährt das Land NRW Zuschüsse für die Denkmalpflege über die
oder auch zinsgünstige Darlehen über die
Denkmalschutz und Energieeinsparverordnung (EnEV 2014 / EnEV ab 2016)
Gilt die EnEV auch für Baudenkmäler?
Grundsätzlich gelten die Anforderungen der Energieeinsparverordnung für alle Gebäude und damit auch für Baudenkmäler.
Den Belangen des Denkmalschutzes wird jedoch an zwei wichtigen Stellen der EnEV 2014/2016 Priorität eingeräumt. So kann bei Baudenkmälern oder sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz von den Anforderungen der EnEV abgewichen werden, soweit die Erfüllung der Anforderungen die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigen oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen (§ 24 Abs. 1 EnEV 2014/2016).
Ausnahmen von den Anforderungen der EnEV erteilt die Untere Bauaufsichtsbehörde, die auch im Übrigen für die Überwachung hinsichtlich der in der EnEV 2014/2016 festgesetzten Anforderungen zuständig ist:
Stadt Gronau – Der Bürgermeister
FD 463 Bauordnung
Nebenstelle Grünstiege 64
48599 Gronau
Telefon: 02562 / 12-287Zudem gilt bei Baudenkmälern weder die Vorlagepflicht von Energieausweisen bei Verkauf oder Vermietung (§ 16 Abs. 2 EnEV 2014/2016), noch muss bei öffentlichen Gebäuden ein Energieausweis ausgestellt werden.
Festzuhalten ist: Auch für Maßnahmen, die der Energieeinsparung dienen, benötigen Sie eine denkmalrechtliche Erlaubnis. Ob und gegebenenfalls welche Energieeinsparmaßnahmen an Ihrem Baudenkmal denkmalverträglich ausgeführt werden können, erfahren Sie bei uns als Untere Denkmalbehörde.