Abfallentsorgung 2024

Abfallentsorgung 2024

In der Ratssitzung am 24. April 2024 hat Dipl. Ing. Gisbert Jacobs vom Institut für Abfall, Abwasser und Infrastruktur-Management GmbH Ahlen einen Vortrag zum Bürgerbegehren gegen die Abfallentsorgungssatzung der Stadt Gronau gehalten. 

Hier geht es zur Präsentation der INFA GmbH. 


Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten zum Thema Restmülltonnen 2024.

  • Was ist das Mindestbehältervolumen?

    Das Mindestvolumen für den Restmüll beträgt wie bisher 7,5 Liter pro Person und Woche. Das Mindestbehältervolumen wird je nach Anzahl der Personen je Haushalt berechnet, wobei die kleinste Behältergröße 60 Liter beträgt. Das Mindestbehältervolumen ist somit die Behältergröße, die jeder Haushalt mit entsprechenden Personen vorhalten muss.

    Ausnahmen gibt es, wenn beispielsweise eine Person in der Woche nicht anwesend ist, wie bei Studium, Montage oder Wehrdienst. Solche Fälle müssen nachgewiesen werden.

    Sonstige Ausnahmen werden nicht genehmigt.

  • Wieso sollte ich eher eine 240l Tonne nehmen als zwei 120l Tonnen?

    Aufgrund der degressiven Gebührenberechung wird es günstiger, eine größere Restmülltonne zu nehmen als zwei kleinere Behälter (die Gebühr für eine 240-Liter Restmülltonne wird niedriger sein als die Gebühr für zwei 120-Liter Restmülltonnen). Degressiv bedeutet, dass bei dieser Berechnung die Abfallgebühr pro Liter bei zunehmender Größe der Mülltonne sinkt.

    Um Kosten zu sparen, empfiehlt die Verwaltung daher die größere Tonne zu wählen. Natürlich können Sie unter Einhaltung des Mindestbehältervolumens eine freie Wahl der Behälter vornehmen.

  • Wieso kann ich bei einem rechnerischen Mindestvolumen von 90 Liter nicht die 80l Tonne wählen? 

    Das Mindestvolumen für den Restmüll beträgt wie bisher 7,5 Liter pro Person und Woche. Bei der Berechnung des Mindestvolumens steht nicht immer für die errechnete Literzahl eine „passende“ Größe zur Verfügung. Aus diesem Grund muss das nächstgrößere Behältnis gewählt werden, eine Unterschreitung des Mindestvolumens ist nicht möglich.

    Es gibt die Möglichkeit, eine Entsorgungsgemeinschaft mit den direkten Nachbarn zu bilden um gemeinsam die „passende Restmülltonne“ zu erhalten.

  • Kann ich meine alte Restmülltonne behalten?

    Selbstverständlich können Sie Ihre alte Restmülltonne zur alternativen Verwendung behalten. Allerdings werden die alten Restmülltonnen ab dem 01.01.2024 nicht mehr geleert. Ab dem 01.01.2024 werden nur noch die Tonnen geleert, die einen Chip haben.

  • Was ist, wenn ich mit der Behältergröße nicht auskomme? Ist eine Änderung später noch möglich?

    Eine nachträgliche Änderung ist selbstverständlich unter Einhaltung des Mindestvolumens möglich.

  • Wird CO2 gespart, wenn die Fahrzeuge doch öfter fahren müssen?

    Durch die vierwöchentliche Leerung wird eine bessere Auslastung der Fahrzeuge gewährleistet.

    Mit dem vierwöchentlichen Abfuhr-Rhythmus ist ein umweltbewusster Einsatz der Müllfahrzeuge möglich, da die Entsorgungsfirma vorsieht, dass die Fahrzeuge den Müll nicht – wie bisher – zwischendurch nach Ahaus bringen müssen. Die Entsorgungsfirma plant, dass es ab Ende des Jahres in Gronau einen Platz (Umschlaganlage) geben wird, von wo aus der Müll gesammelt mit großen Fahrzeugen zu den Müllverbrennungsanlagen gebracht werden kann.

  • Ist eine Entleerung alle 4-Wochen zu lang und sehr unhygienisch?

    Bei der vierwöchentlichen Leerung wurden unter anderem Erfahrungswerte von umliegenden Städten und Gemeinden zugrunde gelegt.  Die Erfahrungswerte sind positiv und Hygieneprobleme sind nicht bekannt. 

  • Welche Rechtsmittel können Bürger:innen einlegen?

    • Ein Widerspruch kann gegen den Abgabenbescheid (Gebührenbescheid) eingelegt werden.
    • Der neue Abgabenbescheid wird Ende Januar 2024 versandt.

    Das Informationsschreiben ist kein Bescheid im rechtlichen Sinne und daher kann man gegen das Informationsschreiben keinen Widerspruch einlegen.

    Das Mindestvolumen wurde - u.a. - in der Abfallentsorgungssatzung festgelegt und beschlossen. Diese Satzung wird öffentlich bekanntgemacht. Gegen die Abfallentsorgungssatzung kann ein Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen gestellt werden. Dieser Normenkontrollantrag ist innerhalb eines Jahres nach Bekanntmachung der Satzung zulässig.


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