Nacherfassung

  • Leistungsbeschreibung

    Nach § 76 Abs. 5 PStG können die Personenstandsbücher elektronisch erfasst und fortgeführt werden. Die Nacherfassung ist eines der zentralen Themen der Evaluierung des Personenstandsrechts.

    Bei der elektronischen Nacherfassung handelt es sich ausschließlich um eine Übernahme der im Eintrag und in den Randvermerken tatsächlich enthaltenen Daten und nicht um eine modifizierte Nachbeurkundung mit Interpretation, der sich aus dem Eintrag oder den Randvermerk ergebenden Rechtsfolgen. Eine Veränderung oder Erweiterung der beurkundeten Daten darf im Rahmen der elektronischen Nacherfassung somit grundsätzlich nicht erfolgen.

  • Rechtsgrundlage

    § 69 Personenstandsverordnung

    § 76 Abs. 5 Personenstandsgesetz


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Zuständige Mitarbeitende