Geburtsbeurkundungen internationales Recht
Leistungsbeschreibung
Die Geburt eines Kindes muss dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren wurde, angezeigt werden. Haben Sie ihr Kind im St. Antonius Hosptial entbunden, erfolgt die Anzeige durch die Klinik.
Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:
- jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
- jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.
Rechtsgrundlage
§ 1591 – 1618 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 18 – 27 Personenstandsgesetz (PStG)
§ 31-36 Personenstandsverordnung (PStV)
Erforderliche Unterlagen
Ein Personalausweis, Reisepass oder ein anerkanntes Passersatzpapier der Eltern
- Geburtsbescheinigung von einem Arzt, einer Ärztin, einer Hebamme oder Entbindungspfleger, soweit Sie bei der Geburt zugegen waren
- Erklärung über den Namen des Kindes
- Bei miteinander verheirateten Eltern: begl. Abschrift aus dem Eheregister oder eine Eheurkunde, soweit daraus die Registerdaten der Eltern hervorgehen
- Bei nicht miteinander verheirateten Eltern: beide Geburtsurkunden von Mutter und Vater des Kindes und eine Vaterschaftsanerkennung.
Hinweise:
Sollten Sie die gemeinsame Sorge erkläre haben, reichen Sie das entsprechende Dokument bitte auch ein.
Bei ausländischen Urkunden ist eine Übersetzung von einem vereidigten Übersetzer bzw. einer vereidigten Übersetzerin nötig oder eine internationale Urkunde
Alle Urkunden müssen im Original vorliegen (keine Fotokopien, Faxe o.ä.)
Kosten
12,00 € Geburtsurkunde
6,00 € für jede weitere Urkunde