Ladenöffnungsgesetz

  • Leistungsbeschreibung

    Nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW dürfen Verkaufsstellen an Werktagen ohne zeitliche Begrenzung geöffnet sein. Zur Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals müssen die Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Pro Jahr dürfen die Gemeinden maximal acht verkaufsoffene Sonntage mit Ladenöffnungszeiten bis zu fünf Stunden freigeben.

    Für den Vollzug des Ladenöffnungsgesetzes NRW sind grundsätzlich die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen zuständig.

  • Rechtsgrundlage


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende