Erschließungsbeiträge
Leistungsbeschreibung
Im Baugesetzbuch (BauGB) – §§ 123 ff. – schreibt der Gesetzgeber vor, dass die Kosten der erstmaligen Herstellung einer Straße (= Erschließungsanlage) zu 90 % von den Eigentümern der anliegenden Grundstücke getragen werden müssen.
Die Erschließungsbeitragssatzung der Stadt Gronau (Westf.) vom 31.06.1989 regelt alle weiteren Bestimmungen zur Erhebung von Erschließungsbeiträgen.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
- SEPA-Lastschriftmandat / Einzugsermächtigung(Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)