Schülerfahrkosten

  • Leistungsbeschreibung

    Die Stadt Gronau übernimmt bzw. erstattet für die fahrberechtigten Schülerinnen/Schüler der städtischen Schulen die notwendig entstehenden Schülerfahrkosten im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen.

  • Rechtsgrundlage

  • Voraussetzung

    Schulweg

    Die Fahrkostenübernahme durch den Schulträger besteht, wenn der Schulweg in der einfachen Entfernung für die Schülerin oder den Schüler 

    • in der Primarstufe (Klasse 1-4) mehr als 2 Kilometer
    • in der Sekundarstufe I (Klasse 5-10 bzw. EF) mehr als 3,5 Kilometer
    • in der Sekundarstufe II (Q1 und Q 2, Jahrgangstufen 11-13) mehr als 5 Kilometer

    beträgt.

    Schulweg im Sinne der Verordnung ist der kürzeste Weg (Fußweg) zwischen der Wohnung der Schülerin oder des Schülers und der nächstgelegenen Schule oder dem Unterrichtsort. Der Schulweg beginnt an der Haustür des Wohngebäudes und endet am nächstliegenden Eingang des Schulgrundstücks. 

    Ein Wohnortwechsel ist der Schule umgehend mitzuteilen.

    Nicht erstattungsfähig sind Fahrten anlässlich besonderer Schulveranstaltungen (z. B. Schulwanderungen, Besichtigungen, Studienfahrten, Schullandheimaufenthalte, Schulfeste, Theaterbesuche).

    Der Besuch der offenen Ganztagsschule begründet keinen Anspruch auf Erstattung von Schülerfahrkosten nach Unterrichtsende. 


    Gesundheitliche Gründe

    Aus gesundheitlichen Gründen, die das Zurücklegen des Schulweges nicht nur vorübergehend (mehr als 8 Wochen) wesentlich beeinträchtigen, kann eine Übernahme der Fahrkosten - unabhängig von der Länge des Schulweges -  notwendig sein. Für diesen Fall ist ein ärztliches Attest einzureichen. 


    Besonders gefährlicher Schulweg

    Erstattungsfähige Fahrkosten entstehen ebenfalls unabhängig von der Länge des Schulweges, wenn der Schulweg nach den objektiven Gegebenheiten besonders gefährlich oder nach den örtlichen Verhältnissen ungeeignet ist. Als besonders gefährlich gilt, wenn der Schulweg überwiegend entlang einer verkehrsreichen Straße ohne Gehweg oder begehbaren 

    Randstreifen führt oder wenn eine verkehrsreiche Straße ohne besondere Sicherung für Fußgänger überquert werden muss.


    Wenn nicht die nächstgelegene Schule besucht wird

    Wenn die Schülerin oder der Schüler die nächstgelegene Schule besucht, können Fahrkosten erstattet werden, wenn die Voraussetzungen vorliegen. Nächstgelegene Schule ist die Schule der gewählten Schulform (Gymnasium, Real-, Haupt-, und Sekundarschule, Gesamtschulen und Grundschulen), die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe (z. b. Aufnahmekapazität) nicht entgegenstehen. 

    Schülerinnen und Schülern, die nicht die nächstgelegene Schule im Sinne der Fahrkostenverordnung besuchen, werden nur die Fahrkosten erstattet in der Höhe der Kosten, die beim Besuch der nächstgelegenen Schule entstehen. Die Schulwegmonatstickets erwirbt der Antragsteller in diesem Fall selbst.

  • Verfahrensablauf

    Schülerfahrkosten werden auf Antrag bewilligt. Den Antrag hierzu erhalten Sie im Schulsekretariat oder unter "Formulare". Die jeweilige Schule bestätigt die Angaben bezüglich Schule und Klasse auf dem Antrag und leitet diesen an die Stadt Gronau weiter. 

  • Weiterführende Informationen

    Erstattung von Schülerfahrkosten

    Schulwegmonatsticket

    In der Regel wird – sofern alle Voraussetzungen bzgl. der Schülerfahrkostenverordnung gegeben sind – ein Schulwegmonatsticket ausgehändigt. Die Kundenkarte (die Schülerinnen und Schüler erhalten eine Kundenkarte und Schulwegmonatstickets) wird den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Schuljahres durch die jeweilige Schule ausgehändigt. Ebenso werden die Schulwegmonatstickets dort mtl. an die Schüler ausgegeben. Bei einem Verlust der Kundenkarte oder des Schulwegmonatstickets wenden Sie sich bitte direkt an das Schulsekretariat. Die Kosten, die durch den Verlust der Kundenkarte oder der Schulwegmonatstickets entstehen, können nicht vom Schulträger ersetzt werden. Die Kundenkarte sowie die Schulwegmonatstickets sind nicht übertragbar. 

    Zieht eine Schülerin oder ein Schüler vor Ende des Schuljahres um oder verlässt sie/er die Schule, so ist das Schulwegmonatsticket mit den restlichen Wertmarken umgehend im Schulsekretariat zurückzugeben und bei Bedarf ein neuer Antrag zu stellen. Bei verspäteter Rückgabe hat die Schülerin oder der Schüler (bzw. die Erziehungsberechtigten) den entstandenen Schaden zu ersetzen. 


    Wegstreckenentschädigung

    Sollte die Nutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln nicht möglich oder nicht zumutbar sein, kann in Einzelfällen eine Wegstreckenentschädigung für die Beförderung in Privatfahrzeugen in Betracht kommen. Der erstmalige Antrag ist vor Beginn des Schuljahres einzureichen. Ein Erstattungsanspruch entfällt, sofern der Antrag nicht spätestens bis zum Ablauf von drei Monaten nach Ende des Schuljahres gestellt wird. 

    Die Wegstreckenentschädigung je Kilometer beträgt bei der Benutzung eines

    • Personenkraftwagens 0,13 €
    • Sonstigen Kraftfahrzeugs 0,05 €
    • Fahrrads 0,03 €.

    In Ausnahmefällen können Kosten für die Beförderung mit einem Taxi oder Mietwagen erstattet werden. Gerne geben wir Ihnen hierzu auf Anfrage nähere Auskünfte.


    Schülerfahrkostenübernahme im Falle eines Praktikums außerhalb des Wohnortes 

    Nimmt eine Schülerin oder ein Schüler an einem Praktikum außerhalb des Wohnortes teil, erhält diese/r bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen eine Schülerfahrkostenerstattung für die wirtschaftlichste Beförderung (in der Regel öffentliche Verkehrsmittel). Bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel sind besondere Angebote der Verkehrsträger (Wochenkarten, Mehrfahrtenkarten etc.) zu nutzen. Sollte die Schülerin oder der Schüler im Besitz eines Schulwegmonatstickets sein und besteht die Möglichkeit, das Praktikum mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen, ist eine Kostenerstattung ausgeschlossen.  

    Ist die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zumutbar, sind auch die Fahrkosten für die Nutzung von Privatfahrzeugen erstattungsfähig. Beträgt die Entfernungsgrenze zwischen dem Wohnort und der Praktikumsstelle höchstens 30 km, werden die Schülerfahrkosten erstattet.

    Fahrkosten für das Erreichen der Praktikumsstelle werden nur bis zu einem Höchstbeitrag von 100,-- € monatlich erstattet. 

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende