Marktfestsetzung
Leistungsbeschreibung
Wer gewerbsmäßig Marktveranstaltungen wie
- Jahrmärkte
- Spezialmärkte
- oder sonstige gewerbliche Verkaufsveranstaltungen wie beispielsweise Ausstellungen oder Messen
organisiert und durchführt, kann hierfür eine Festsetzung der Veranstaltung gemäß § 69 Absatz 1 der Gewerbeordnung beantragen. Die Festsetzung hat zur Folge, dass die Veranstaltung unter bestimmten Vergünstigungen (Privilegien) durchgeführt werden kann. Diese Privilegien werden als Marktprivilegien bezeichnet.
Rechtsgrundlage
Erforderliche Unterlagen
Kosten
Anträge / Formulare