Amtsvormundschaften
Leistungsbeschreibung
Mit folgenden Anliegen können Sie sich an die Abteilung Amtsvormundschaften / Beistandschaften wenden:
Vaterschaftsfeststellung:
Es mag für Sie feststehen, wer der Vater Ihres Kindes ist oder, dass Sie der Vater eines Kindes sind, obwohl Sie nicht mit der Mutter verheiratet sind; jedoch ist dies erst dann offiziell und rechtsgültig, wenn der Vater auch im Geburtsbuch und in der Abstammungsurkunde des Kindes eingetragen ist.
Die Eintragung im Geburtenbuch ist möglich:
- nach Anerkennung der Vaterschaft in einer Urkunde beim Urkundsbeamten eines Jugendamtes , beim Standesbeamten oder bei einem Notar. (Zur Wirksamkeit ist zusätzlich noch die Zustimmung der Mutter erforderlich, die ebenfalls in einer Urkunde bei den vorstehenden Beamten erfolgen muss).
- durch ein gerichtliches Urteil nach Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage, falls der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist (in diesem Fall ist die Beantragung einer Beistandschaft sinnvoll).
Die Vaterschaftsfeststellung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten unentbehrlich:
- Unterhaltsansprüche zwischen Kind und Vater
- Erbansprüche zwischen Kind und Vater
- Ansprüche der Mutter gegen den Vater des Kindes (Entbindungskosten, Unterhalt)
- gemeinsames Sorgerecht für Mutter und Vater des Kindes
- Erteilung des Namens des Vaters
- Sorgerecht nach einem eventuellen Tod der Mutter
Beistandschaft
Aufgrund des schriftlichen Antrages des Elternteils, dem die elterliche Sorge allein zusteht , kann das Jugendamt Beistand für das Kind für folgende Bereiche werden:
- Feststellung der Vaterschaft des Kindes und/oder
- Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen
Die elterliche Sorge des Sorgeberechtigten wird dabei nicht eingeschränkt und die Beistandschaft kann durch ein Schreiben an das Jugendamt zu jeder Zeit wieder beendet werden. Die Beistandschaft kann auch auf einzelne Teilbereiche beschränkt werden.
Das Jugendamt kann dann als Beistand zum Beispiel folgende Aufgaben für Sie erledigen:
- Aufforderung des Vater zur Anerkennung der Vaterschaft und Aufnahme der notwendigen Urkunden
- Erhebung einer Vaterschaftsfeststellungsklage, falls der Vater zur freiwilligen Anerkennung nicht bereit ist und Vertretung des Kindes vor Gericht
- Stellung von Prezeßkostenhilfeanträgen
- Berechung der Unterhaltsforderung des Kindes
- Aufnahme der Unterhaltsverpflichtungsurkunden durch den Urkundsbeamten
- Einziehung und Kontrolle der Unterhaltszahlungen
- Ermittlungen zum Aufenthalt und Arbeitgeber des Unterhaltspflichtigen
- Beratung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen (Gehaltspfändung, Sachpfändung, eidesstattliche Versicherung)
Beratung und Unterstützung nach § 18 des Kinder- und Jugendhilfegesetzes in Unterhaltsfragen
Der geschiedene oder getrennt lebende Elternteil, bei dem das Kind lebt, oder der junge Volljährige (bis zum 21. Lebensjahr), kann sich beim Jugendamt bezüglich der Geltendmachung und Durchsetzung von Unterhaltsansprächen beraten lassen und auf Wunsch auch weitere Unterstützung bekommen
Beurkundung von Unterhaltsansprüchen
Die Absicherung von Unterhaltsforderungen sollte durch die Aufnahme einer Unterhaltsverpflichtungsurkunde erfolgen, damit gegebenenfalls auch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgeführt werden können, wenn keine freiwilligen Zahlungen des Unterhaltspflichtigen eingehen oder dieser die Zahlungen später einstellt.
Entsprechende Urkunden können beim Urkundsbeamten des Jugendamtes oder einem Notar aufgenommen werden.
Gemeinsame elterliche Sorge von nicht miteinander verheirateten Eltern
Grundsätzlich hat die Mutter die alleinige elterliche Sorge für das Kind. Diese kann jedoch auch von beiden Elternteilen gemeinsam ausgeübt werden, wenn Mutter und Vater erklären, dass sie die elterliche Sorge gemeinsam übernehmen wollen. Hierzu ist die Beurkundung der Sorgerechtserklärung durch den Urkundsbeamten eines Jugendamtes erforderlich.
Eine Beendigung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist nur durch eine gerichtliche Entscheidung möglich.
Bescheinigung über alleinige elterliche Sorge der Mutter
Das Jugendamt des Wohnortes der Mutter stellt eine Bescheinigung darüber aus, dass keine Sorgerechtserklärung abgegeben wurde, falls diese benötigt wird.
Namensrecht
Bei gemeinsamer elterlicher Sorge entscheiden beide Eltern gemeinsam, welchen Familiennamen das Kind erhalten soll. Aber auch bei alleiniger elterlichen Sorge eines Elternteils kann das Kind den Namen des anderen Elternteils oder auch den Namen des Ehegatten des Sorgeberechtigten erhalten. Auskünfte hierzu erteilt das Standesamt.
Beurkundungen können beim Urkundsbeamten eines jeden Jugendamtes nach Terminvereinbarung erfolgen.
Für die Beratung, Unterstützung und die Beistandschaft ist jeweils das Jugendamt Ihres Wohnortes zuständig.