Zuschuss zu den notwendigen Bestattungskosten

  • Leistungsbeschreibung

    Gemäß § 74 SGB XII sind die erforderlichen Kosten einer Bestattung zu übernehmen, soweit dem/der hierzu Verpflichteten die Kostentragung nicht zuzumuten ist.

  • Rechtsgrundlage

  • Voraussetzung

    Sie müssen zur Bestattung verpflichtet sein. Zudem muss Ihnen die Kostentragung nicht zuzumuten sein.

    Verpflichtet zur Übernahme der Bestattungskosten eines Verstorbenen können folgende Personen(kreise) sein:

    1. vertraglich Verpflichtete
    2. der / die Erben (§ 1968 BGB)
    3. Unterhaltspflichtige (§ 1615 Abs. 2 BGB)
    4. Hinterbliebene i.S.d. § 8 Abs. 1 BestG NRW


    In der v.g. Rangfolge sind die jeweiligen Personen nacheinander gesetzlich verpflichtet, die Bestattungskosten des Verstorbenen zu tragen und ggf. Personen, die die Bestattung veranlasst haben, zu erstatten.

    Den nach dieser Rangfolge zur Übernahme der Bestattungskosten Verpflichteten ist nach dem allgemeinen Grundsatz der Nachrangigkeit der Sozialhilfe (§ 2SGB XII) aber zunächst zuzumuten, zur Begleichung der ungedeckt gebliebenen Beerdigungskosten alle vorrangigen Mittel einzusetzen. Dazu zählen:

    • Finanzielle Mittel, die aus Anlass des Todes gezahlt wurden.
    • Der Nachlass
    • Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber anderen Verpflichteten
    • Einsatz von eigenem Einkommen und Vermögen
  • Ansprechpunkt

    Zuständig für diese Sozialleistung ist der Kreis Borken (02861 - 820).