Vergnügungssteuer
Leistungsbeschreibung
Die Vergnügungssteuer ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird nach den Vorschriften der jeweils aktuellen Fassung der Vergnügungssteuersatzung der Stadt Gronau (Westf.) erhoben.
Der Besteuerung unterliegen die im Gebiet der Stadt Gronau (Westf.) veranstalteten nachfolgenden Vergnügungen (Veranstaltungen):
- Ausspielungen von Geld oder Gegenständen in Spielklubs, Spielkasinos und ähnlichen Einrichtungen;
- das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten in
- Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- Gastwirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Vereins-, Kantinen- oder ähnlichen Räumen
- anderen für jeden zugänglichen Orten.
Rechtsgrundlage
Kosten
Die Steuer für das Halten von Spiel-, Musik-, Geschicklichkeits-, Unterhaltungs- oder ähnlichen Apparaten mit Gewinnmöglichkeit bemisst sich nach dem Spieleinsatz, bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit nach deren Anzahl. Spieleinsatz ist die Summe der von den Spielern je Apparat zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Beträge.
Die Steuer beträgt je Apparat und angefangenen Kalendermonat bei der Aufstellung
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
- bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 5,5 v.H. des Spieleinsatzes
- bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 35,- €
- in Gastwirtschaften und sonstigen Orten
- bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit: 4,0 v.H. des Spieleinsatzes
- bei Apparaten ohne Gewinnmöglichkeit: 25,- €
- in Spielhallen, Gastwirtschaften und an sonstigen Orten (§ 1 Nr. 2 a und b) bei Apparaten, mit denen Gewalttätigkeiten gegen Menschen und/oder Tiere dargestellt werden oder die die Verherrlichung oder Verharmlosung des Krieges oder pornographische Praktiken zum Gegenstand haben: 600,- €
- in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen
Rechtsbehelf
Widerspruch
Frist
Bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit (Geldspielgeräte) ist der Steuerschuldner verpflichtet, bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres der Stadt Gronau (Westf.) eine Steueranmeldung einzureichen:
Die einzelnen Abgabentermine sind:
- 15. April für das erste Kalendervierteljahr
- 15. Juli für das zweite Kalendervierteljahr
- 15. Oktober für das dritte Kalendervierteljahr
- 15. Januar für das vierte Kalendervierteljahr
Anträge / Formulare
- SEPA-Lastschriftmandat / Einzugsermächtigung(Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)
- Vergnügungssteuererklärung - Gaststätte
- Vergnügungssteuererklärung - Spielhalle