Schiedsamtswesen
Leistungsbeschreibung
Wie in jeder Familie so auch zwischen Nachbarn oder sogar Freunden, kann es aus den unterschiedlichsten Gründen zu Meinungsverschiedenheiten und Streit kommen, der nicht selten vor Gericht endet. Das ist nicht nur teuer, sondern auch sehr langwierig und für alle Beteiligten nervenaufreibend. Eine außergerichtliche Schlichtungsstelle, also die Schiedsperson, kann hier häufig helfen und den Gang zu den Gerichten vermeiden.
Die Institution der Schiedsfrauen und Schiedsmänner hat nachweislich in den strafrechtlichen Privatklageverfahren, aber auch in Zivilsachen zu einer erheblichen Entlastung der Justiz geführt. Die Schiedsämter und Schiedsstellen sind bei bestimmten Privatklagedelikten und auch in manchen Zivilsachen dem Gerichtsverfahren zwingend vorgeschaltet.
Die aktuelle Liste der Schiedsleute finden Sie hier (Stand 05/2024). Erkundigen Sie sich für weitere Informationen gerne im Fachdienst 132: Sicherheit und Ordnung der Stadt Gronau.
Kosten
§ 45 SchAG NRW – Höhe der Gebühren
(1) Für das Schlichtungsverfahren wird eine Gebühr von 20 Euro erhoben; kommt ein Vergleich zustande, so beträgt die Gebühr 30 Euro.
(2) Die Gebühr kann unter Berücksichtigung der Verhältnisse der Parteien und der Schwierigkeit des Falles bis auf 50 Euro erhöht werden.
(3) Sind auf der Seite einer Partei oder beider Parteien mehrere Personen am Schlichtungsverfahren beteiligt oder ist bei wechselseitigen Anträgen die antragstellende Partei zugleich Antragsgegnerin, so wird die Gebühr nur einmal erhoben.
(4) Von der Erhebung von Kosten kann ganz oder teilweise abgesehen werden, wenn dies mit Rücksicht auf die wirtschaftlichen Verhältnisse der zahlungspflichtigen Person oder sonst aus Billigkeitsgründen geboten erscheint.
Anträge / Formulare