Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung

  • Leistungsbeschreibung

    Die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ist eine antragsabhängige Leistungsart im Rahmen des Sozialhilferechts, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt älterer und dauerhaft voll erwerbsgeminderter Personen sicherstellt.

    Ihre Kinder (bzw. Ihre Eltern) müssen Ihnen bei dieser Leistung in der Regel auch keinen Unterhalt zahlen. Dies wäre nur dann der Fall, wenn diese über ein jährliches Einkommen von über 100.000 € verfügen. Nur dann besteht kein Anspruch auf Grundsicherung.

    Die Grundsicherung umfasst

    • den für den Antragsberechtigten maßgeblichen Regelsatz
    • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
    • ggf. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
    • ggf. Zuschläge für einen Mehrbedarf


    Keinen Anspruch auf Leistungen haben:

    • Personen, deren Vermögen den Betrag von 10.000 € übersteigt (bei Verheirateten liegt dieser Betrag bei 20.000 €)
    • Personen, wenn das Einkommen von Unterhaltspflichtigen jährlich einen Betrag von 100.000 € übersteigt
    • Personen, die ihre Bedürftigkeit in den letzten 10 Jahren vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt haben
  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis (Ausweis, Reisepass)
    • Antrag
    • Mietvertrag und Mietbescheinigung bzw.
    • Nachweis über die Hauslast
    • Letzte Abrechnung der Heizkosten
    • Letzte Abrechnung der Nebenkosten
    • Kontoauszüge der letzten drei Monate (lückenlos, alle Konten)
    • Nachweis über Vermögen
    • Nachweise über das Einkommen
    • Merkblatt Leistungsbezug
    • Schwerbehindertenausweis
    • Aufenthaltserlaubnis
    • Betreuungsurkunde/Vollmacht
    • Krankenversicherungskarte
    • Nachweis über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge

    Nutzen Sie zur Einreichung der Unterlagen gerne unser digitales Kontaktformular. 

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  • Voraussetzung

    Anspruch auf diese Leistungen haben Personen, die

    • die Altersgrenze für den Bezug einer Regelaltersrente (Vollendung des 65. Lebensjahres zzgl. der Anhebungszeit für die Jahrgänge 1947 und jünger) erreicht haben
    • aus medizinischen Gründen dauerhaft voll erwerbsgemindert sind. 


    Eine vorgezogene Altersrente oder eine Erwerbsminderungsrente auf Zeit reicht für die Gewährung der Leistung nicht aus.

    Die Inanspruchnahme von Grundsicherung setzt allerdings auch eine Bedürftigkeit voraus. Diese besteht

    • wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
    • aus dem Einkommen und Vermögen des Ehegatten, soweit es dessen Eigenbedarf nicht übersteigt

    bestreiten können.

  • Ansprechpunkt

    Die Aufteilung des Zuständigkeitsbereiches erfolgt nach folgender Buchstabenverteilung:

    BuchstabenbereichSachbearbeiterinTelefonnummer
    A - DoeGerwing, J.02562 12-416
    Dof - HolBrinkmann, M.02562 12-280
    Hom - LeKentrup, K.02562 12-341
    Li - OrMeulenkamp, S.02562 12-354
    Ot - TrRon, K.02562 12-550
    Tu - ZAnnas, E.02562 12-361
  • Rechtsbehelf

    Widerspruch bei der Stadt Gronau

  • Frist

    Leistungen werden ab dem Ersten des Monats gewährt, in dem der Antrag gestellt worden ist.

  • Anträge / Formulare