Gewerbeanmeldung

  • Leistungsbeschreibung

    Eine Gewerbeanmeldung ist immer dann notwendig, wenn Sie einen stehenden Gewerbebetrieb beginnen. Dies ist der Fall bei Neuerrichtung eines Betriebs, Neuerrichtung einer Zweigstelle, Neuerrichtung einer unselbständigen Zweigstelle, Übernahme eines bestehenden Betriebs, Umwandlung eines Einzelunternehmens in eine andere Rechtsform, Verlegung eines Betriebs aus dem Bereich einer Behörde in den Bereich einer anderen Behörde.

    Die Anzeigepflicht besteht nur, wenn es sich um eine gewerbliche Tätigkeit handelt. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind die in § 6 Abs. 1 Satz 1 GewO genannten Tätigkeiten.

  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    • ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung
    • Nachweis der Identität (z.B. Personalausweis oder Reisepass)
    • notariell beurkundeter Gesellschaftsvertrag bzw. Handelsregisterauszug (bei juristischen Personen bzw. Personengesellschaften)
    • Zustimmungserklärung Gesellschafter
    • Beiblatt Vertretungsberechtigte.
  • Kosten

    26,00 € bei Einzelunternehmen; 33,00 € bei juristischen Personen + 13,00 € für jeden weiteren Gesellschafter.

  • Verfahrensablauf

    Den Beginn eines stehenden Gewerbes müssen Sie bei der zuständigen Stelle anmelden. Gleiches gilt für den Betrieb einer Zweigniederlassung oder einer unselbständigen Zweigstelle.

    Manche Gewerbetätigkeiten sind erlaubnispflichtig. Andere unterliegen der Überwachungsbedürftigkeit. Für sie gelten zusätzliche Anforderungen. Informieren Sie sich frühzeitig darüber, welche persönlichen, finanziellen und fachlichen Voraussetzungen Sie erfüllen müssen, um in diesen Gewerbebereichen tätig werden zu können.

    Melden Sie als Gewerbetreibender das Gewerbe nicht selbst, sondern als geschäftsführenden Gesellschafter oder als gesetzlicher Vertreter an, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.

    Die zuständige Stelle leitet die Gewerbeanmeldung an andere Stellen wie das Finanzamt, die Handwerkskammer oder die Industrie- und Handelskammer, das Registergericht und die Berufsgenossenschaft weiter.

    Ist für Ihr Gewerbe zusätzlich eine Erlaubnis erforderlich (z.B. Bewachungsgewerbe, Betrieb einer Gaststätte) und liegt diese nicht vor, kann die zuständige Behörde die Fortsetzung des Betriebes untersagen.

  • Frist

    Sie müssen Ihr Gewerbe unmittelbar zum Zeitpunkt der Betriebsgründung anmelden. Bei einer verspäteten Anzeige kann eine Geldbuße verhängt werden.

  • Bearbeitungsdauer

    Bei persönlicher Vorsprache sofort und bei schriftlicher oder elektronischer Anmeldung innerhalb von 3 Tagen, sofern die benötigten Unterlagen vollständig vorliegen.

  • Anträge / Formulare


Zuständige Abteilungen

Zuständige Mitarbeitende