Steuer für sexuelle Vergnügungen
Leistungsbeschreibung
Die "Steuer für sexuelle Vergnügungen" ist eine örtliche Aufwandsteuer. Sie wird nach den Vorschriften der jeweils aktuellen Fassung der Satzung über die Erhebung einer Steuer für sexuelle Vergnügungen in der Stadt Gronau (Westf.) erhoben.
Der Besteuerung unterliegen folgende im Stadtgebiet der Stadt Gronau (Westf.) stattfindende Vergnügungen (Veranstaltungen) gewerblicher Art:
- Die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen;
- Striptease- und Tabledancevorführungen, Peepshows und Darbietungen ähnlicher Art;
- Vorführungen pornographischer und ähnlicher Filme oder Bilder – auch in Kabinen;
- Sex- und Erotikmessen.
Rechtsgrundlage
Kosten
Für die Veranstaltungen nach Nr. 1, 2 und 4 richtet sich die Steuer nach der Größe der Veranstaltungsfläche bzw. der Anzahl der Kabinen.
Die Steuer beträgt je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter Veranstaltungsfläche
- für die Veranstaltungen nach Nr. 1, 2 und 4: 4,00 €.
Für die Veranstaltungen nach Nr. 3 beträgt der Steuersatz
- für das Vorführen von Filmen in Kinos 25 v.H. des Entgelts. Entgelt ist die gesamte Vergütung einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die für die Teilnahme an der Vorführung erhoben wird, abzüglich der hierin enthaltenen Beträge für Speisen und Getränke oder sonstige Zugaben nach den in Betrieben vergleichbarer Art üblichen Sätzen, höchstens jedoch bis zur Hälfte des für die Teilnahme an der Filmvorführung zu entrichtenden Entgeltes. Wird kein Entgelt erhoben, ist eine Pauschsteuer von 4,00 EUR je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche zu erheben;
- für das Vorführen von Filmen in Film- und Videokabinen 25 v.H. des Entgelts. Entgelt ist die gesamte Vergütung einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer, die für die Teilnahme an der Vorführung erhoben wird. Wird kein Entgelt erhoben, ist eine Pauschsteuer von 4,00 EUR je Veranstaltungstag und angefangene zehn Quadratmeter der Veranstaltungsfläche zu erheben.
Rechtsbehelf
Widerspruch