Hilfe zum Lebensunterhalt

  • Leistungsbeschreibung

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt ist eine Leistungsart im Rahmen des Sozialhilferechts, die den grundlegenden Bedarf für den Lebensunterhalt der Personen sicherstellt, die Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften sicherstellen können und die dem Grunde nach keinen Anspruch auf eine vorrangige Sozialleistung wie z.B. Arbeitslosengeld II haben.

    Im Unterschied zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung erfolgt regelmäßig eine Überprüfung der Unterhaltsfähigkeit auch von Kindern bzw. Eltern.

    Die Hilfe zum Lebensunterhalt umfasst

    • den für den Antragsberechtigten maßgeblichen Regelsatz
    • die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung
    • ggf. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge
    • ggf. Zuschläge für einen Mehrbedarf


    Keinen Anspruch auf Leistungen haben:

    • Personen, deren Vermögen den Betrag von 10.000 € übersteigt (bei Verheirateten liegt dieser Betrag bei  20.000 €)
    • Personen, die einen Anspruch auf eine vorrangige Sozialleistung haben
  • Rechtsgrundlage

  • Erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis (Ausweis, Reisepass)
    • Antrag
    • Mietvertrag und Mietbescheinigung bzw.
    • Nachweis über die Hauslast
    • Letzte Abrechnung der Heizkosten
    • Letzte Abrechnung der Nebenkosten
    • Kontoauszüge der letzten drei Monate (lückenlos, alle Konten)
    • Nachweis über Vermögen
    • Nachweise über das Einkommen
    • Merkblatt Leistungsbezug
    • Schwerbehindertenausweis
    • Aufenthaltserlaubnis
    • Betreuungsurkunde/Vollmacht
    • Krankenversicherungskarte
    • Nachweis über die Höhe der Krankenversicherungsbeiträge 

    Nutzen Sie zur Einreichung der Unterlagen gerne unser digitales Kontaktformular. 

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  • Voraussetzung

    Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt im Rahmen der Sozialhilfe haben Personen, die weder Arbeitslosengeld II noch Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung beziehen können. Dies kann z.B. bei vorübergehender voller Erwerbsminderung oder bei Bezug von Altersruhegeld vor Vollendung der Regelaltersgrenze zutreffen.

    Die Inanspruchnahme von Grundsicherung setzt allerdings auch eine Bedürftigkeit voraus. Diese besteht

    • wenn Sie Ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen bzw.
    • aus dem Einkommen und Vermögen des Ehegatten, soweit es dessen Eigenbedarf nicht übersteigt,

    bestreiten können.

  • Kosten

    gebührenfrei

  • Frist

    Leistungen werden ab dem Tag der Antragstellung gewährt.

  • Anträge / Formulare