Sonn- und Feiertagsgesetz
Leistungsbeschreibung
Die Sonn- und Feiertage sind als „Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ verfassungsrechtlich geschützt. Dasselbe gilt nach der Verfassung für NRG. Feiertage können wie folgt unterschieden werden: kirchliche und religiöse Feiertage (z.B. Christi Himmelfahrt), gesetzliche Feiertage (z.B. Tag der deutschen Einheit) und so genannte „stille“ Feiertage (z.B. Karfreitag).
Das Ladenöffnungsgesetz NRW konkretisiert die verfassungsrechtlichen Regelungen. Es enthält Schutz- und Verbotsvorschriften, die die Sonn- und Feiertagsruhe der Bevölkerung gewährleisten sollen. Die zentrale Regelung des Feiertagsrechts ist das Arbeitsverbot an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen.
An Sonn- und Feiertagen sind alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten, die die äußere Ruhe beeinträchtigen oder dem Wesen des Sonn- und Feiertages grundsätzlich widersprechen, verboten. Ausnahmen von diesem Verbot sind beispielsweise nach dem Ladenöffnungsgesetz NRW möglich.
An den „stillen Feiertagen“ sind besondere Einschränkungen zu beachten, welche von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich sind. Die wichtigsten „stillen Tage“ sind: Karfreitag, Allerheiligen, Volkstrauertag und Totensonntag.
Rechtsgrundlage
Weiterführende Informationen
Verstöße gegen das Feiertagsrecht können nach § 12 LÖG NRW als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.