Jugendgerichtshilfe / Jugendhilfe im Strafverfahren
Leistungsbeschreibung
Wenn gegen Jugendliche (14. – 17. Lebensjahr) und Heranwachsende (18. – 20. Lebensjahr) ein Strafverfahren eingeleitet wird, wird das Jugendamt involviert. Das Jugendamt wirkt als Jugendhilfe im Strafverfahren im gesamten Jugendstrafverfahren mit. Wesentliche Bestandteile der Arbeit der Jugendhilfe im Strafverfahren sind:
- Die Beratung und Begleitung von Jugendlichen (und deren Eltern)
- Das Einbringen von persönlichen, sozialen und fürsorgerischen Belangen in das Verfahren und eine Einschätzung zur Persönlichkeit / Verantwortungsreife und den zu ergreifenden Maßnahmen in den Hauptverhandlungen der Jugendgerichte im Rahmen einer Stellungnahme
- Prüfung ob Leistungen der Jugendhilfe oder andere Hilfen erforderlich sind und eine dementsprechende Weitervermittlung
- Mitwirkung bei staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren im Rahmen der Diversion (Abwendung von Gerichtsverfahren)
- In den Verhandlungen der Jugendgerichte hat sie ein Anwesenheits- und Äußerungsrecht sowie ein uneingeschränktes Besuchsrecht in Untersuchungshaft- und Jugendstrafanstalten sowie in den Jugendarrestanstalten
Die Jugendhilfe im Strafverfahren unterstützt die Jugendlichen und jungen Erwachsenen bei der Erfüllung von Weisungen des Gerichtes:
- Vermittlung gemeinnütziger Arbeit
- Vermittlung und Durchführung von Betreuungsweisungen
- Vermittlung anderer Weisungen, z.B. Suchtberatung, Berufsberatung, soziale Trainingskurse
- Durchführung des Täter-Opfer-Ausgleichs
All diese Aufgaben, der Jugendhilfe im Strafverfahren, dienen dazu dem jungen Menschen eine Orientierung für ein zukünftig straffreies Leben zu vermitteln.
Rechtsgrundlage