Freiwilliger Wehrdienst
Leistungsbeschreibung
Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, können sich nach § 58 b des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten. Damit das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr die Möglichkeit hat, über den freiwilligen Wehrdienst zu informieren, übermittelt die Meldebehörde gem. § 58 c Absatz 1 SG jährlich bis zum 31. März folgende Daten zu Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die im nächsten Jahr volljährig werden:
Familienname, Vornamen und gegenwärtige Anschrift
Gegen diese Datenübermittlung steht den Betroffenen ein Widerspruchsrecht gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 Bundesmeldegesetz in Verbindung mit § 58 c Abs. 1 Satz 1 des SG zu. Der Widerspruch ist an keine Voraussetzung gebunden und braucht nicht begründet zu werden.
Er kann schriftlich (siehe "Formulare") oder mündlich zur Niederschrift beim Rathaus-Service der Stadt Gronau (Westf.) eingelegt werden.
Anträge / Formulare
- Widerspruch gegen Datenübermittlung(Schriftformerfordernis: Schriftform erforderlich)