Ob ein Anspruch auf Wohngeld besteht und wenn ja, in welcher Höhe, hängt von drei Faktoren ab: von der Anzahl der Haushaltsmitglieder, von der Höhe des Gesamteinkommens und von der Höhe der Miete beziehungsweise Belastung.
Die Miete bzw. Belastung muss berücksichtigungsfähig und zuschussbedürftig sein. Nicht berücksichtigungsfähig sind beispielsweise die Stromkosten oder die Garagenmiete.
Zu den Haushaltsmitgliedern, die berücksichtigt werden, können neben der wohngeldberechtigten Person beispielsweise Ehegatten, Lebenspartner, Kinder, Eltern oder Geschwister zählen. Empfänger von Arbeitslosengeld II, von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung oder von Sozialhilfe erhalten kein Wohngeld, wenn die Kosten der Unterkunft bereits bei der Berechnung dieser Leistung eingeflossen sind.
Zum Einkommen zählen alle steuerpflichtigen positiven Einkünfte, aber auch steuerfreue Bezüge wie Krankengeld oder Arbeitslosengeld 1. Vom (Brutto-)Einkommen wird neben den Werbungskosten auch ein Betrag in Höhe von 10 – 30 Prozent des Einkommens (je nachdem, ob Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung, Rentenversicherung oder vergleichbaren Einrichtungen und Steuern vom Einkommen gezahlt werden) in Abzug gebracht. Zudem gibt es erhöhe Freibeträge für besondere Personengruppe wie Kinder unter 25 Jahren mit eigenem Einkommen oder pflegebedürftige Schwerbehinderte).
Das Wohngeld wird nur auf Antrag geleistet. Sie können den Antrag persönlich oder auch online stellen (siehe "Formulare").